Das Verfahrensrecht der Umweltverträglichkeitsprüfung dient der wirksamen Umweltvorsorge. Das materielle Bauplanungsrecht hat eine andere Aufgabe. Es leitet die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke auf dem Gebiet einer Gemeinde. Beides undifferenziert miteinander zu verknüpfen – wie es der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB plant –, führt zu zahlreichen offenen Fragen und Widersprüchen. Vorhabenträger sind daher gut beraten, wenn sie frühzeitig in Verhandlungen mit der Gemeinde zur Aufstellung von (vorhabenbezogenen) Bebauungsplänen eintreten
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | Heft 06 - 2012 (Dezember 2012) | |
| Seiten: | 7 | |
| Autor: | Stephan Birko | |
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