2020 | |
2019 | |
2018 | |
2017 | |
2016 | |
2015 | |
2014 | |
2013 | |
2012 | |
Ausgabe 04 / 2012 | |
Ausgabe 03 / 2012 | |
Ausgabe 02 / 2012 | |
Ausgabe 01 / 2012 | |
2011 | |
2010 | |
2009 | |
2008 | |
2007 | |
2006 | |
2005 | |
2004 | |
2003 | |
2002 | |
2001 | |
2000 | |
1999 | |
1998 |
Im vergangenen Jahrzehnt pragten hohe Preisvolatilitaten die Rohstoffmarkte fur mineralische Rohstoffe. Dies erschwerte die langfristige strategische Rohstoffsicherung in Unternehmen. Da sich 2012 das Wachstum in China verringert hat und die Industriestaaten mit den Nachwirkungen der Finanzmarktkrise 2008/2009 und der EU-Wahrungskrise ringen, die Bergbaukonzerne jedoch gleichzeitig die Forderkapazitaten ausbauen, ist eine leichte Entspannung auf den weltweiten Rohstoffmarkten fur mineralische Rohstoffe zu verzeichnen.
Trotzdem ist aufgrund des Wachstums in den BRIC-Staaten (Brasilien, Russland, Indien, China) und in Schwellenlandern wie Indonesien, Mexiko und der Turkei mittelfristig weiterhin mit einer hohen Volatilitat der Markte zu rechnen. Zudem sind die schnellen und wenig vorhersehbaren Innovationssprunge im technischen Bereich kaum berechenbar. Insbesondere bei den Hochtechnologiemetallen wirken sich technische Innovationen und die damit einhergehende kurzfristige Anderung der Nachfrage deutlich auf die Preisbildung aus. Zusatzlich bergen die hohe Konzentration auf der Angebotsseite bei einzelnen Rohstoffen, Handelshemmnisse und hohe Landerrisiken in einzelnen Abbaulandern Unsicherheiten in Bezug auf die zukunftige Rohstoffverfugbarkeit. Recycling leistet heute einen wichtigen Beitrag zur weltweiten Rohstoffversorgung und verbessert die Rohstoffverfugbarkeit insbesondere in den Industrienationen. Der Bergbau wird jedoch, trotz der Zunahme der weltweiten Sekundarrohstoffmengen in den vergangenen Jahren, aufgrund des Wirtschaftswachstums in den Schwellenlandern auch weiterhin die Hauptlast der Rohstoffversorgung tragen mussen.
Copyright: | © Rhombos-Verlag | |
Quelle: | Ausgabe 04 / 2012 (Dezember 2012) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Dr. Martin Schmitz Dr. Henrike Sievers | |
Artikel weiterleiten | Artikel kostenfrei anzeigen | Artikel kommentieren |
Projektverbund ForCYCLE II zur Steigerung der Ressourceneffizienz in der bayerischen Wirtschaft
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (12/2024)
Ziel des Projektverbundes ForCYCLE II zur Steigerung der Ressourceneffizienz in der bayerischen Wirtschaft war die Entwicklung von Lösungsansätzen und Technologien im Bereich der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft, insbesondere für KMU und Handwerksbetriebe.
Sustainability Agreement among Competitors
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2024)
New Guidance from the EU and UK
Lichtemissionen und Wasser
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (6/2023)
Der Begriff Lichtverschmutzung hat sich mittlerweile etabliert, auch wenn er im Vergleich zu anderen Verschmutzungen missverstanden werden kann. Lichtverschmutzung bedeutet nicht, dass das Licht verschmutzt wird, wie beispielsweise die Luft bei der Luftverschmutzung.
Planungsrecht als Umsetzungsrecht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2021)
Zum Einfluss des Europäischen Unionsrechts auf das Planungsrecht
Landesrechtliche Abweichungen von der Bundeskompensationsverordnung
als föderales Verfassungsproblem
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (11/2020)
Gemessen an den allgemeinen Voraussetzungen landesrechtlicher Abweichungsgesetzgebung stellt sich zunächst die Frage, welcher Rechtsakt des Bundes – in Betracht kommen die Ergänzung des § 15 BNatSchG vom Mai 2019 oder der Erlass der BKompV vom Mai 2020 – vorliegend erstmals die Abweichungskompetenz des Freistaats Bayern aktiviert hat und dadurch Bezugspunkt abweichender Regelungen sein kann. Im Anschluss ist dann zu prüfen, inwiefern eine Abweichung auch in der Rechtsform einer Landesrechtsverordnung erfolgen darf, ob eine solche Verordnung ggf. präventiv abweichen darf und ob gemessen hieran der Freistaat Bayern chronologisch ein verfassungsrechtlich mögliches Vorgehen gewählt hat, und ob sich eine Abweichung inhaltlich auf eine reine Abwehr bundesrechtlicher Regelungen beschränken darf.