Stauanlagenaufsicht als Teil eines redundanten Sicherheitsdenkens?

Die Anforderungen zur Sicherheit und Aufsicht von Stauanlagen sind in Deutschland wasserrechtlich auf Ebene der Bundesländer geregelt. Am Beispiel der Bezirksregierung Arnsberg wird der Inhalt und Umfang der staatlichen Stauanlagenaufsicht in Nordrhein-Westfalen beschrieben. Dort ist die Aufsichtsbehörde im Sinne eines „Vier-Augen-Prinzips“ tätig, die die Eigenüberwachung des Betreibers durch Vorortkontrollen und durch
Prüfung von vorzulegenden Unterlagen überprüft aber auch ergänzt. Sie wird als notwendiger Bestandteil eines redundanten Sicherheitsdenkens angesehen.

Größere Stauanlagen besitzen ein in der Regel hohes Gefährdungspotenzial. Im Fall eines Versagens des Absperrbauwerkes können für Menschen, Sachwerte und die Umwelt erhebliche Überflutungsschäden entstehen. In Deutschland sind die Sicherheitsanforderungen für Stauanlagen wasserrechtlich geregelt. Die diesbezügliche Gesetzgebung obliegt den Bundesländern.
Eine Mehrzahl der sechzehn Bundesländer hat in Ihren Wassergesetzen explizit Regelungen zur Stauanlagensicherheit getroffen. Elf Bundesländer setzen Größenkriterien und sechs Bundesländer ergänzend das Gefährdungspotenzial für die Gültigkeit besonderer Anforderungen an den Bau und Betrieb von Stauanlagen fest. Diese können auf das preußische Wassergesetz von 1913 und die zugehörige Anleitung für den Bau und Betrieb von Talsperren [1] von 1914 zurückgeführt werden. Als Größenmerkmale werden die Absperrbauwerkshöhe H (mit unterschiedlichem Bezug) und bzw. oder das gespeicherte Volumen I bei Voll-, Hochwasser- oder Kronenstau festgelegt.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasserwirtschaft 05/2013 (Mai 2013)
Seiten: 4
Autor: Dipl. Ing. Friedhelm Garbe

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