Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verlangt die Berücksichtigung des Kostendeckungsgrundsatzes für Wasserdienstleistungen einschließlich von Umwelt- und Ressourcenkosten (URK). Während hier rechtlich auf weite Ermessenspielräume der Mitgliedstaaten verwiesen wird, gewinnt im Umsetzungsprozess zunehmend die Vorstellung Raum, der europäische Gesetzgeber habe hier gleichsam eine Rechenaufgabe aufgegeben, nach der insbesondere die erreichten Kostendeckungsgrade auch bei URK konkret zu ermitteln seien. Der Beitrag zeigt auf, dass dieses rechenhafte Verständnis einer URK-Berücksichtigung konzeptionell in die Irre führt und sich für den praktischen Gewässerschutz sogar kontraproduktiv auswirken kann.
Wird über Höhe und individuelle Zurechnung von Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) im Rahmen einer Kostendeckungspolitik vom Gesetzgeber politisch und in pauschalierter Form entschieden – wie dies beim punktzielfreien sog. „Demeritorisierungsansatz" von Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelten der Fall ist –, so wird das Berücksichtigungsgebot aus Art. 9 im Vollzug einem dezisionistischen Ansatz überantwortet. Hieran ist verschiedentlich Kritik laut geworden. So wird die Besorgnis geäußert, rein politisch definierte URK fielen hinter den Anspruch von Art. 9 zurück und würden die Gefahr einer „ineffizienten Ressourcenallokation" bergen. Eine rein politische URK-Festlegung sei unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte auch vom europäischen Gesetzgeber „nicht gewollt".
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| Quelle: | Wasser und Abfall 04/2014 (April 2014) | |
| Seiten: | 4 | |
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| Autor: | Prof. Dr. Erik Gawel | |
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