Mantelverordnung: Gleichklang von Kreislaufwirtschaft/Ressourcenschonung und Boden-/Grundwasserschutz

Mit einer sogenannten Mantelverordnung sollen bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen verankert werden, die sicherstellen, dass die Zielstellungen des Kreislaufwirtschafts-, Wasser-und Bodenschutzrechts gewährleistet und Erleichterungen für den Vollzug und die Wirtschaft geschaffen werden. Konzeptionell bewährt hat sich dafür das Geringfügigkeitsschwellenwertkonzept der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) aus dem Jahr 2004, welches definiert, wann eine Änderung der Beschaffenheit des Grundwassers als geringfügig im Sinne des Besorgnisgrundsatzes einzuschätzen ist.

Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 200 Millionen Tonnen mineralischer Abfälle und Reststoffe an. Der Umgang mit diesem bundesweit größten Abfallstrom soll in einer Mantelverordnung einheitlich geregelt werden.

Lange Zeit wurden als Grundlage für die Bewertung der Zulässigkeit einer Verwertung mineralischer Abfälle die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln" herangezogen. Spätestens seit dem sogenannten Tongrubenurteil II des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 – 7 C 26/03 – steht jedoch fest, dass die technischen Regeln den Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechtes nicht in ausreichendem Maße Rechnung tragen.

Im September 2005 hatten die Bund/Länderarbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Abfall (LAGA) und Wasser (LAWA) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gebeten, bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken und in bodenähnlichen Anwendungen zu schaffen. Im Jahr 2006 hat das Bundesumweltministerium einen entsprechenden Verordnungsentwurf angekündigt. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass die Verwertung von mineralischen Abfällen bundeseinheitlich

■ den Zielstellungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspricht,

■ ein ausreichender Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes,

■ ein ausreichender Schutz des Bodens vor schädlichen Veränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewährleistet ist, und

■ deutliche Erleichterungen für den Vollzug und die Wirtschaft geschaffen werden.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall 10/2014 (Oktober 2014)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 10,90
Autor: Hans-Josef Düwel
Astrid Lange

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