Zugleich eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des VG Düsseldorf zu einer „absoluten Obergrenze“ von 25 % der Jahresgeruchsstunden
Der Beitrag befasst sich mit dem Irrelevanzkriterium der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Er geht insbesondere der Frage nach, ob dieses Kriterium auch dann zulässigerweise Anwendung findet, wenn bereits die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) den zulässigen Immissionswert der GIRL ausschöpfen bzw. überschreiten. Die GIRL wurde inzwischen in vielen Bundesländern durch entsprechende Erlasse oder Verwaltungsvorschriften eingeführt, wobei der vorliegende Beitrag beispielhaft auf die Situation in Nordrhein-Westfalen eingeht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu der vorgenannten Fragestellung gelegt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 02 - 2014 (Juni 2014) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Stephan Birko Dr. Peter Kersandt | |
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etwas ändern, obgleich die Luftverschmutzung letztlich Auswirkung auf die Gesundheit jedes Einzelnen hat. Die Vorschriften des Luftreinhalterechts im fünften Teil des BImSchG, die mittlerweile als fester Bestandteil des
Immissionsschutzrecht gelten, stellten zu Beginn der Rechtsetzungsphase, die auf unionsrechtlicher Ebene stattfand und keine 30 Jahre zurückliegt, keine Selbstverständlichkeit dar. Im Bewusstsein für konkreten Handlungsbedarf
auf (über-)staatlicher Ebene hat sich die Verbesserung der Luftqualität im Zuge der Luftqualitätsrahmenrichtlinie zu einer rechtlichen Zielvorgabe aufgeschwungen.