In die Pflicht genommen

Was die neue Altholzverordnung für die Verwertungspraxis bedeutet

Die Verordnung über die Entsorgung von Altholz, die am 1. März 2003 in Kraft tritt, legt bundesweit einheitliche Anforderungen an die stoffliche und energetische Verwertung sowie an die Beseitigung von Altholz fest. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. schätzt das verfügbare Mengenpotential auf fünf bis acht Millionen Tonnen Altholz pro Jahr. Als Altholz gelten Industrierestholz und Gebrauchtholz, wenn diese Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW- /AbfG) sind. Altholz muß künftig in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung in eine von vier Kategorien eingeteilt werden. Eine zusätzliche Kategorie gilt für Altholz, das mit Polychlorierten Biphenylen (PCB) belastet ist. Das Konzept der Altholzverordnung beruht auf einer hohen betrieblichen Eigenverantwortung bei der Kontrolle, die durch Fremdkontrollen ergänzt wird. Neben den Erzeugern und ursprünglichen Besitzern von Altholz sind vor allem Betreiber von Altholzverwertungsanlagen verpflichtet, das Altholz den vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuordnen. Außerdem werden Dokumentations-/ Nachweispflichten vorgegeben. Der folgende Beitrag skizziert die vielfältigen Pflichten sowie technischen und rechtlichen Aspekte, die die Betriebe aus der noch relativ jungen Branche der Altholzverwertung berücksichtigen müssen.



Copyright: © Rhombos Verlag
Quelle: 01/2003 - Altholzverordnung (Februar 2003)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Dr. Rainer Cosson
Dr. Jurek Golda
Karl Hüttl
Gerhard Schinol
Hanskarl Willms

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