Das in weiten Teilen unionsrechtlich unterlegte besondere Artenschutzrecht durchwirkt auch das Immissionsschutzrecht. Wegen seines Handlungsbezugs, zugleich aber vorsorgenden Schutzansatzes begleitet der besondere Artenschutz den Anlagenbetreiber vom Genehmigungsverfahren bis in den alltäglichen Betrieb. Längst sind hier noch nicht alle Fragen beantwortet. Insbesondere die jüngere Rechtsprechung hat jedoch dazu beigetragen, dass hinsichtlich dieser schwierigen Rechtsmaterie inzwischen ein Mindestmaß an Rechtssicherheit besteht. Der Beitrag geht einigen ausgewählten aktuellen Fragen des besonderen Artenschutzrechts nach, die gerade auch im Immissionsschutzrecht von großer praktischer Bedeutung sind. Behandelt werden Fragen zum fachlichen Beurteilungsspielraum, den die Rechtsprechung der zuständigen Behörde hier zugesteht, Fragen der Bestandserfassung und Ermittlungstiefe, nach wie vor strittige Detailfragen zu den einzelnen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie zur Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchGund Fragen der Einwirkungsmöglichkeiten des besonderen Artenschutzrechts auf den Betrieb bestandskräftig genehmigter Anlagen.
Ursprünglich ist das besondere Artenschutzrecht mit der Intention angetreten, besondere, vor allem besonders gefährdete wild lebende Tiere und Pflanzen vor menschlicher Neugier, Sammeltätigkeit und Handel mit ihnen zu schützen. Davon zeugt noch heute der Wortlaut der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG mit seinem archaischen „Es ist verboten“. Das Bundesverwaltungsgericht sieht hierin gleichwohl nicht nur repressive Verbotsnormen, sondern auch strikte Zulassungsvoraussetzungen, hinsichtlich derer die Zulassungsbehörden in Genehmigungsverfahren eine vorausschauende Risikoermittlung und -bewertung vorzunehmen haben. Das betrifft gerade auch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren; denn hier sind ausweislich § 6Abs. 1Nr. 2 BImSchG nicht nur die rein immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, sondern auch, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegenstehen. Zu diesen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die Verbote des besonderen Artenschutzrechts nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Darüber hinaus konkretisiert das besondere Artenschutzrecht zugleich die Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bereits bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen, sodass ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG immer auch die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit impliziert, soweit es sich um Außenbereichsvorhaben handelt. Die Problematik des besonderen Artenschutzrechts besteht dabei insbesondere darin, dass es ubiquitär gilt. Anders als beispielsweise der europäische Gebietsschutz ist der Artenschutz nicht auf bestimmte Gebiete beschränkt. Damit kommt hier der Bestandserfassung und Konfliktanalyse eine besondere Bedeutung zu.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 02 - 2016 (Oktober 2016) | |
Seiten: | 11 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Dr. Marcus Lau | |
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