Mit E-Mails vom 13.2.2017 und 13.7.2017 hat das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Umwelt dem deutschen Bundesumweltministerium und den zuständigen Abfallbehörden der Bundesländer mitgeteilt, dass die grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen zwecks Einbringung in ober- oder unterirdische Gruben als Beseitigungsmaßnahme eingestuft werde.
Deswegen sei bei Notifizierungen von niederländischen Unternehmen anzugeben, dass die Verbringung zum Zwecke der Beseitigung erfolge. Sonst werde keine Zustimmung erteilt. Einige deutsche Behörden sowie das Bundesumweltministerium haben daraufhin geantwortet, dass diese Sichtweise nicht geteilt werde. Auch eine Verfüllung könne eine Verwertungsmaßnahme sein. Voraussetzung sei, dass die Abfälle für den angestrebten Zweck bautechnisch und baufunktional geeignet seien und die Verwertung schadlos erfolge. Dies sei bei der Verfüllung von untertägigen Hohlräumen in stillgelegten Bergwerken, dem sog. Bergversatz, regelmäßig der Fall. Das niederländische Ministerium sieht dies allerdings anders. Auch die für grenzüberschreitende Abfallverbringungen zuständige französische Behörde (PNTTD Pôle National des Transferts Transfrontaliers de Déchets) hat inzwischen in einer an deutsche Behörden adressierten E-Mail vom 17.1.2018 eine Einstufung des Bergversatzes als Verwertung infrage gestellt. Die niederländischen und französischen Behörden berufen sich auf das in der Rechtssache C-147/15 ergangene Urteil des EuGH vom 28.7.2016. Dort hatte der Gerichtshof in Bezug auf die Verfüllung eines Steinbruchs mit nicht mineralischen Abfällen ausgeführt, dass eine solche Maßnahme nur dann als Verwertung angesehen werden kann, wenn „zum einen feststeht, dass der fragliche Steinbruch selbst dann verfüllt worden wäre, wenn derartige Abfälle nicht zur Verfügung gestanden hätten und deshalb auf andere Materialien hätte zurückgegriffen werden müssen“ und „wenn die Abfälle nach dem jüngsten Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse für diesen Zweck geeignet sind“. Der Gerichtshofmeint, „dass nicht inerte Abfälle und gefährliche Abfälle für landschaftspflegerische Arbeiten/Rekultivierungen und für Auffüllungen oder bauliche Zwecke nicht geeignet sind. Eine solche Verwendung nicht inerter oder gefährlicher Abfälle kann deshalb nicht als Verwertung angesehen werden.“
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| Quelle: | AbfallR - 02/2018 (April 2018) | |
| Seiten: | 6 | |
| Autor: | Dr. Olaf Kropp | |
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