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Die Schnittstelle zwischen dem Rechtsregime des Atomrechts, das für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen gilt, und dem Regime des Kreislaufwirtschaftsrechts, das für die Entsorgung von (eingeschränkt) freigegebenen Abbruchabfällen gilt, wird bislang wenig beachtet.
Mit dem beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie bis Ende 2022 geht notwendigerweise die Herausforderung eines – atomrechtlich vorgeschriebenen – vorzeitigen Anlagenrückbaus mit den anfallenden Mengenan (eingeschränkt) freigegebenem Abbruchmaterialeinher. Allerdings sind bereits die Stilllegungsbescheide Gegenstand gerichtlicher Überprüfung, in deren Rahmenunter anderem Alternativen gefordert werden. Die in § 29 StrlSchV vorgesehene Entsorgung auf Deponien von eingeschränkt freigegebenen (synonym wird der Begriff „freigemessen“ gebraucht) Rückbaumassenstößt auf heftigen öffentlichen Widerstand. Öffentliche und private Deponiebetreiber nehmen auf Grund des Drucks der Öffentlichkeit davon Abstand, diese Abfälle anzunehmen. Entsprechende Erfahrungen wurden etwa in Baden-Württemberg bei der Ausschreibung eingeschränkt freigegebener Abfälle durch einen Abfallwirtschaftsbetrieb gemacht; die Ausschreibung musste schlussendlich aufgehoben werden, weil kein Angebot abgegeben wurde. Inzwischen ist in keinem Bundesland mehr eine hinreichende Entsorgungssicherheit gegeben. Dies tangiert auch die Entsorgungspflicht der Anlagenbetreiber als Abfallerzeuger der Abbruchabfälle aus dem Abbau der Kernkraftwerke. In der Politik und auch bei den entsorgungspflichtigen Körperschaften werden seither Zwischenlösungen(etwa Zwischenlager am Standort des Kernkraftwerks)und „Alternativen zur Deponierung“ diskutiert. Hierzugehört die Verwertung in einem Versatzbergwerk. Das Versatzmaterial wird dabei verwendet, um die langfristige geomechanische Stabilität untertägiger gebirgsschlaggefährdeter Grubenräume zu gewährleisten. Als Voraussetzung dafür, dass mineralische Abfälle im Bergversatz verwendet werden dürfen, gilt der Langzeitsicherheitsnachweis. Dieser muss standortbezogen geführt werden und für jeden Versatzbergwerksstandortvorliegen, der heute betrieben wird. Der Betreibermuss darin nachweisen, dass die mineralischen Abfälle in der Betriebs- und Nachbetriebsphase dauerhaft von der Biosphäre abgeschlossen sind. Damit gewährleistet das Versatzbergwerk einen langzeitsicheren, umweltverträglichen Abschluss des (eingeschränkt) freigegebenen Bauschutts aus dem Abbau kerntechnischer Anlagen, der gegenüber einer Deponierung zumindest
gleichwertig ist.
Copyright: | © Rhombos Verlag | |
Quelle: | ReSource 2018 - 03 (September 2018) | |
Seiten: | 2 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 5,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Andrea Versteyl | |
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Erfahrungen mit dem Vollzug der Gewerbeabfallverordnung in Baden-Württemberg
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2023)
Eine gut funktionierende Kreislaufwirtschaft mit möglichst hohem Recyclinganteil ist – neben der Abfallvermeidung – eine wichtige Voraussetzung, um die Transformation in eine nachhaltigere, ressourcenschonende und klimaneutrale Zukunft zu gestalten. Die ambitionierten Umweltschutzziele, wie sie etwa im Klimaschutzgesetz oder auf europäischer Ebene im Green Deal formuliert wurden, sind nur mit einer solchen Kreislaufwirtschaft zu erreichen.
Die neue ÖNORM B3151 - Änderungen und Herausforderungen für den
Rückbau
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2022)
Im Dezember 2014, rechtzeitig vor Inkrafttreten der Recyclingbaustoffverordnung (RBV) (BMLFUW 2015), wurde die ÖNORM B3151 – Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode (ASI 2014a,b) veröffentlicht. Diese Norm wurde in weiterer Folge auch als normativer Standard für die Durchführung orientierender Schad- und Störstofferkundungen in der RBV (BMLFUW 2015) verankert.
Im Jahr 2016 startete infolge erkannter Änderungsbedarfe bereits der Prozess einer Überarbeitung der ÖNORM B3151 (ASI 2014). Dieser Prozess führte zur Veröffentlichung einer Neuauflage der ÖNORM B3151 (ASI 2022a) im Dezember 2021 mit Inkrafttreten 1.1.2022. Eine geringfügige redaktionelle Anpassung erforderte eine weitere Neuauflage im Mai 2022 (ASI 2022b). Der vorliegende Beitrag soll die wesentlichen Änderungen der neuen ÖNORM B3151 (ASI 2022a,b) gegenüber der nach wie vor in der RBV (BMLFUW 2015) gesetzlich verankerten Normfassung der ÖNORM B3151 (ASI 2014) darstellen und in der Praxis sich ergebende Herausforderungen in der Vorbereitung und Durchführung von Rückbaumaßnahmen ansprechen.
Kreislaufwirtschaft konkret umsetzen
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (10/2021)
Klimawandel, Energiewende und Rohstoffversorgung – die großen gesellschaftlichen Aufgaben gelingen nur, wenn wir Rahmenbedingungen schaffen, die es ermöglichen, Kreislaufwirtschaft auch konkret umzusetzen. Die Unternehmen der Branche – ganz überwiegend mittelständische Familienunternehmen – stehen seit Jahrzehnten für Innovationen
und haben Deutschland zu einer der führenden Recyclingnationen gemacht.
Damit die Unternehmen die hochgesteckten Ziele aber auch tatsächlich realisieren können, bedarf es langfristig tragender Grundlagen und damit einer ambitionierten Gesetzgebung, wirkungsvollem Vollzug und Kooperationen mit der rohstoffverarbeitenden Industrie. Dieser Beitrag beleuchtet derzeitige Entwicklungen auf europäischer und nationaler Ebene und zeigt auf, wo die derzeitigen Herausforderungen und Potenziale zur Realisierung echter Kreislaufwirtschaft liegen.
Stand der Novelle der Bioabfallverordnung – Konsequenzen für die Bioabfallwirtschaft
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (10/2021)
Die Bemühungen, vorhandene Rohstoffressourcen effizienter zu nutzen und sekundäre Rohstoffquellen zu erschließen, lassen auch die Bioabfälle stärker in das Blickfeld abfallwirtschaftlicher Aktivitäten rücken. Deutschland hat bei der Getrenntsammlung und der stofflichen Verwertung der Bioabfälle, auch im internationalen Vergleich, bereits ein gutes Niveau erreicht.
Umsetzung und Weiterentwicklung des Verpackungsgesetzes
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (10/2021)
Die Umsetzung des neuen Verpackungsgesetzes gestaltet sich auf der kommunalen Ebene nach wie vor schwierig. Insbesondere über die Konditionen der Mitbenutzung der kommunalen PPK-Sammlung wurde bislang in nur wenigen Kommunen eine Einigung erzielt