Gewässerunterhaltung zwischen notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen und naturschutzfachlichen Forderungen

Die Unterhaltung der Gewässer ist eine gesetzliche Aufgabe, die aber eng mit dem nationalen wie europäischen Naturschutzrecht verknüpft ist. In Mecklenburg-Vorpommern sind in den letzten Jahren die Verantwortlichen in den Umweltbehörden und in den Wasser- und Bodenverbänden geschult worden, um bei der Gewässerunterhaltung den effizienten Schutz der Biotope und ihrer Lebewelt besser absichern zu können. Deutlich wird, welche wichtige Rolle dabei die ökologische Unterhaltungsbegleitung spielt.

Mit der Unterhaltung der oberirdischen Gewässer wird eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllt, die im Interesse der Allgemeinheit liegt. Nach § 39 WHG [1] umfasst sie die Pflege und Entwicklung der Gewässer (Unterhaltungslast). Dazu gehören als Eckpunkte u. a. die Erhaltung des Gewässerbettes und damit die Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, aber auch der Schutz und die Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen. § 27 WHG [1] bestimmt für natürliche Gewässer eine Bewirtschaftung, die eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes vermeidet und auf einen guten ökologischen wie chemischen Zustand als Ziel ausgerichtet ist. Für künstliche oder erheblich veränderte Gewässer soll eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustandes vermieden und ein gutes ökologisches Potenzial bzw. chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Gewässerunterhaltung muss somit den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG [1] entsprechen und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes Rechnung tragen. Bei der Gewässerunterhaltung gelten zudem die nationalen und europäischen Verordnungen und Gesetze des Arten- und Gebietsschutzes [2], [3], [4], [5]. Das betrifft insbesondere den § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 [4]. So sind beispielsweise die Zugriffsverbote des Artenschutzes im vollen Umfange auch bei der Gewässerunterhaltung zubeachten. Zudem müssen alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets (Erhaltungsziele oder Schutzzweck) führen, vermieden werden. In Mecklenburg-Vorpommern wurden mit der Erstellung eines Leitfadens zur Gewässerentwicklung und -pflege dazu konkrete Handlungsempfehlungen erarbeitet [6]. Es ist aber häufig ein hohes Konfliktpotenzial zwischen notwendigen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und der Einhaltung einschlägiger Bestimmungen des Gebiets- und Artenschutzes gegeben. Das betrifft nicht nur die versehentliche Entnahme vongeschützten Tier- und Pflanzenarten, sondern auch den unbeabsichtigten Verlust von Lebensräumen im Gewässer- und Uferbereich. Deshalb wird bei zahlreichen Gewässerunterhaltungenbereits eine ökologische Unterhaltungsbegleitung vorgenommen. Dabei suchen Biologen das Mähgut nach Organismen durch. Werden Fische, Mollusken, Krebse u. a. gefunden, so sind diese
fachgerecht zurückzusetzen.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall 07/08 (August 2022)
Seiten: 6
Autor: Dr. Volker Thiele
Claas Meliß

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