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Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist in der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/ 2009 harmonisiert. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richtet sich in Deutschland zudem nach den Vorgaben des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV 2022).
Gemäß §§ 1, 9 i. V.m. Anlage 1 Ziffer 27a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (2022) ist die Anwendung von Glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln für die Zeit ab dem 1.1.2024 in Deutschland vollständig verboten (Totalverbot). Da die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2660 erneuert wurde und zahlreiche Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel mit einer Gültigkeit über den 1.1.2024 hinaus in Deutschland zugelassen sind, droht eine Kollision mit dem generellen Anwendungsverbot. Der vorliegende Beitrag geht den Fragen nach, ob das vollständige Anwendungsverbot Glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel ab dem 1.1.2024 gemäß §§ 1, 9 i. V. m. Anlage 1 Ziffer 27a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (2022) mit Unions- und nationalem Recht vereinbar ist.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | StoffR 04/2023 (Dezember 2023) | |
Seiten: | 14 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Alexander Koof Peter Koof | |
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Pflanzenschutzrecht: Wozu dient ein vorläufiges deutsches Durchführungsgesetz?
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