Zu den Erfolgsaussichten einer Klage auf Mitbenutzung der PPK-Sammelstrukturen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Seit dem 1.1.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft. Durch das Gesetz, das die Verpackungsverordnung ablöst, hat sich die rechtliche Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere im Bereich der Abstimmungen nach § 22 VerpackG zwar verbessert.

 Nach nun über einem halben Jahr der Geltung sind jedoch vielerorts die Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarungen insbesondere im Bereich der Mitbenutzung der PPK-Sammelstrukturen festgefahren. Kompromisse konnten bisher nur vereinzelt geschlossen werden. Im Angesicht der Situation, in der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nicht unerhebliche Mitbenutzungsentgelte entgehen können, ist es nur noch eine Frage derZeit, bisK lageerhebungen unumgänglich werden und sich somit auch Gerichte mit Mitbenutzungsansprüchen von PPK-Sammelstrukturen gegen angemessenes Entgelt werden befassen müssen. Klagen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Aussicht auf Erfolg. Sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit einer Klage auf Ansprüche aus § 22 Abs. 4 VerpackG werfen eine Vielzahl von Fragestellungen auf, die die Gerichte intensiv beschäftigen könnten und die im Folgenden erörtert werden sollen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 05/2019 (September 2019)
Seiten: 6
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: RA Hartmut Gaßner
Rechtsanwalt Linus Viezens

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