Seit dem 1.1.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft. Durch das Gesetz, das die Verpackungsverordnung ablöst, hat sich die rechtliche Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere im Bereich der Abstimmungen nach § 22 VerpackG zwar verbessert.
Nach nun über einem halben Jahr der Geltung sind jedoch vielerorts die Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarungen insbesondere im Bereich der Mitbenutzung der PPK-Sammelstrukturen festgefahren. Kompromisse konnten bisher nur vereinzelt geschlossen werden. Im Angesicht der Situation, in der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nicht unerhebliche Mitbenutzungsentgelte entgehen können, ist es nur noch eine Frage derZeit, bisK lageerhebungen unumgänglich werden und sich somit auch Gerichte mit Mitbenutzungsansprüchen von PPK-Sammelstrukturen gegen angemessenes Entgelt werden befassen müssen. Klagen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Aussicht auf Erfolg. Sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit einer Klage auf Ansprüche aus § 22 Abs. 4 VerpackG werfen eine Vielzahl von Fragestellungen auf, die die Gerichte intensiv beschäftigen könnten und die im Folgenden erörtert werden sollen.
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| Quelle: | AbfallR 05/2019 (September 2019) | |
| Seiten: | 6 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
| Autor: | RA Hartmut Gaßner Rechtsanwalt Linus Viezens | |
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Am29.10.2020 ist das Artikel-Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom23.10.2020 in Kraft getreten.1 Artikel 1 des Artikelgesetzes beinhaltet die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Zugleich ist durch die Europäische Union seit dem 1.1.2021 der Export von Kunststoffabfällen erschwert worden und es ist das geänderte Batteriegesetz (BattG) in Kraft getreten. Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über diese Rechtsänderungen. Zugleich wird die aktuelle Rechtsprechung einbezogen.Weiterhin wird in den Blick genommen, welche Auswirkungen sich für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergeben können.
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Seit dem 1.1.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft. § 22 VerpackG regelt die Verpflichtung der sogenannten Systeme, die restentleerte Verpackungen erfassen und einer Verwertung zuführen, ihre Sammlung auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen.
