Zur Ermittlung des seitens der Systembetreiber an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entrichtenden Entgelts bei Mitbenutzung dessen vorhandener PPK-Sammelstruktur
Das neue Verpackungsgesetz2 regelt in den Abs. 3 und 4 des § 22 in unterschiedlichen Konstellationen Entgeltansprüche von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern („örE“) und Systembetreibern bei derMitbenutzung vorhandener Sammelstrukturen und beim Verlangen der Mitsammlung. Das zu entrichtende Entgelt hat hierbei „angemessen“ zu sein, der Gesetzeswortlaut spricht jeweils von dem Anspruch auf ein „angemessenes Entgelt“ für die Mitbenutzung oder Mitsammlung. 3 Für die Bestimmung der Angemessenheit des Entgelts verweist § 22 VerpackG auf § 9 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) und die dort festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze.4 Mit dieser Konkretisierung des angemessenen Entgelts kommt der Gesetzgeber u.a. einemUrteil des Bundesverwaltungsgerichts nach, welches die Vorschrift des § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV, die ohne nähere Konkretisierung ebenfalls den Maßstab des „angemessenen Entgelts“ vorgab, für unwirksamerklärt hatte.5 Anlass zur Diskussion und näheren Betrachtung gibt die Frage, wie die Entgeltbestimmung des VerpackG im Zusammenspiel mit dem BGebG konkret zu verstehen ist. Dies wird anhand der in der Praxis wohl bedeutendsten Konstellation6 der Mitbenutzung öffentlicher PPK-Sammelstrukturen durch die Systeme dargestellt.
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| Quelle: | AbfallR 03/2019 (Mai 2019) | |
| Seiten: | 8 | |
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