Die Umsetzung des Verpackungsgesetzes aus kommunaler Sicht

Aktuelle Herausforderungen und Handlungsbedarf
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackung (Verpackungsgesetz – VerpackG) ist am1.1.2019 in Kraft getreten. Bei aller Kritik an dieser Kompromisslösung, der ein zähes
Ringen zwischen der Bundesregierung, den Ländern, den Verbänden der privaten und kommunalen Entsorgungswirtschaft sowie den kommunalen Spitzenverbänden vorausging, wird man konstatieren müssen, dass das neue Gesetz den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern insbesondere
imRahmen der Abstimmung nach demneuen § 22 VerpackGin Teilen eine deutlich bessereRechtsposition einräumt, als dies auf Grundlage der Vorgängerregelung in der Verpackungsverordnung der Fall war.

Dies gilt beispielsweise für die nun ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit, das System zur Erfassung von Leichtverpackungen aus privaten Haushalten durch Verwaltungsakt (sog. Rahmenvorgabe) als ausdrückliche Durchbrechung des ansonsten geltenden Konsensualprinzips vorzugeben (Abs. 2), sowie für den Anspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Mitbenutzung von kommunalen Wertstoffhöfen (Abs. 3) und die klarer ausgestalteten Regelungen zur Mitbenutzung von kommunalen PPK-Erfassungsstrukturen durch die Systembetreiber (Abs. 4). Auch der Umstand, dass sowohl für die Mitbenutzung vonWertstoffhöfen als auch für dieMitbenutzung der kommunalen Sammelstruktur zurMiterfassung von PPK-Verpackungen sowie für die Nebenentgeltregelungen (Abs. 9) nunmehr ausdrücklich gebührenrechtliche Grundsätze anzuwenden sind, entsprach der jahrelangen Forderung der kommunalen Seite und ist nunmehr in den genannten Bestimmungen verankert.


II. Stand der Verhandlungen mit den Systembetreibern
Das große kommunale Engagement im Gesetzgebungsverfahren und das Ringen um kommunale Positionen im Verpackungsgesetz, insbesondere in § 22, setzte sich in den intensiven Bemühungen insbesondere der kommunalen Seite zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Mitte des Jahres 2017 fort. Bereits im September 2017 nahmen die kommunalen Spitzenverbände und der VKUVerhandlungenmit den Systembetreibern zur Verhandlung einer „Musterabstimmungsvereinbarung“ auf, die nach langwierigen, mehrfach vom Scheitern bedrohten Gesprächen im Mai 2018 in den abgestimmten Entwurf einer sogenannten „Orientierungshilfe“mündeten.
Die Orientierungshilfe, die insgesamt bis zu acht Anlagen vorsieht, wurde im Frühjahr 2018 auch dem Bundeskartellamt vorgelegt. Das Bundeskartellamt beanstandete  lediglich die ursprünglich vorgesehene Regelung in § 12 Abs. 2 S. 3 ff., die im Falle des Scheiterns einer Einigung zur Mitbenutzung bei PPK einen unmittelbaren, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf ein angemessenes Mitbenutzungsentgelt nach gebührenrechtlichen Grundsätzen, aber ohne die Möglichkeit einerHerausgabe nach § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG für die Systembetreiber vorsah, sodass diese Möglichkeit wieder aufgenommen wurde. 



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 01/2019 (Januar 2019)
Seiten: 14
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Dr. Ralf Gruneberg
Walter Hartwig

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