Der jüngste Arbeitsentwurf des BMU zur Umsetzung der WEEE-Richtlinie in deutsches Recht birgt neuen Diskussionsstoff
Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Kurzbezeichnung WEEE“ für Waste from Electrical and Electronic Equipment) muß bis zum 13. August 2004 in nationales Recht umgesetzt werden. Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind bis zum 13. August 2005 Rücknahmesysteme einzurichten. Zielsetzung der Richtlinie ist es, den Abfall aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu verringern, Wiederverwendung, Recycling und Verwertung von Altgeräten zu fördern sowie die Herstellerverantwortung durchzusetzen. Nachdem das Bundesumweltministerium im März 2003 ein erstes Eckpunktepapier zur Umsetzung der Richtlinie vorgelegt hatte, liegt nun mit Stand vom 25. Februar 2004 ein Diskussionspapier2 vor, das bereits einen ersten Vorschlag für die zu schaffenden rechtlichen Regelungen enthält. Damit tritt die Diskussion über die Umsetzung der Richtlinie in eine neue Phase. Im Folgenden werden die wesentlichen Regelungen des Arbeitsentwurfs des BMU vorgestellt und der noch bestehende Diskussionsbedarf skizziert. Der Schwerpunkt liegt hierbei bei den zu erwartenden Auswirkungen auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Copyright: | © Rhombos Verlag | |
Quelle: | 01/2004 - Elektroverordnung (Dezember 2003) | |
Seiten: | 3 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Dr. jur. Holger Thärichen | |
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Rückbaubarkeit von Notebooks als Vorstufe eines stofflichen Recyclings
und deren Ressourcenpotenzial
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Für die Umsetzung ihrer Aufgaben aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz besitzen die Kommunen mehrere Handlungsmöglichkeiten
Darum prüfe, wer etwas ewig bindet
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Das neue ElektroG gibt der Demontage von Elektro(nik)altgeräten neue Impulse
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Bedeutung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) für Aufbereitungsbetriebe Die mit Stand Dezember 2004 vorliegende Fassung des ElektroG stellt die Aufbereitungsbetriebe der Entsorgungswirtschaft vor neue Herausforderungen im Bereich der Erfassung und Aufbereitung von Elektroaltgeräten (EAG). Durch die Festlegung der Vorgaben für die Behandlung (§ 11 ElektroG) und der Verwertungs- bzw. Recyclingquoten (§ 12 ElektroG) wird eine für alle Entsorgungsbetriebe gleichermaßen verbindliche Meßlatte eingeführt.
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