Mit der Verabschiedung der EU-Verordnung 1774 (2002) Tierische Nebenprodukte“ durch das Europäische Parlament und den Rat wurde auch eine Neuordnung des deutschen Tierkörperbeseitigungsrechts notwendig.
Es entstand die EU-Verordnung 1774 (2002), die erstmals direktes, das heißt ohne nationale Umsetzung in allen Mitgliedsstaaten der EU, gültiges Recht setzte. Das durchaus nicht von sachlichen Fehlern freie Regelwerk erfasst neben den Rest- und Abfallstoffen aus der Schlachtung sowie der Verarbeitung tierischer Rohstoffe sowie der gefallenen oder getöteten Tiere auch Speise- und Großküchenabfälle sowie tierische Fäkalien. Bis heute waren zahlreiche Nachbesserungen auf europäischer Ebene notwendig. Die nationale Gesetzgebung sowie insbesondere die umsetzende Verwaltung verläuft auch nicht unproblematisch. Deshalb soll hier versucht werden einige wichtige Aspekte, die im Grenzbereich zwischen Abfallrecht und Veterinärrecht stehen darzustellen und zu erläutern.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 19. Kasseler Abfallforum-2007 (April 2007) | |
Seiten: | 18 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 9,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Reinhard Böhm | |
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Das Pferd von hinten aufzäumen
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Die Interessen von Bund und Ländern sind nicht deckungsgleich. Der Bundesgesetzgeber einerseits hat zunächst die europäische Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht zu implementieren und den Wunsch der UMK (Umweltministerkonferenz) zur Kenntnis genommen, dies im Wege einer sogenannten 1:1 Umsetzung zu tun, d.h. ohne Verschärfung gegenüber den europarechtlich vorgegebenen Standards. Er steht mit der Erfüllung der „europäischen Hausaufgabe“ unter Druck, weil er die Umsetzung eigentlich bis Dezember 2010 vollziehen muss.
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