Das geltende Anlagenzulassungsrecht gewährleistet nach beständigen Anpassungen an europäische Vorgaben und verschiedene Beschleunigungsinstrumente sowohl für den gebundenen immissionsschutzrechtlichen Teil wie auch für die separate wasserrechtliche Zulassung ein rechtssicheres und zügiges Verfahren. Durch das ehrgeizige Projekt eines einheitlichen Umweltgesetzbuches wird dieses System grundsätzlichen Änderungen unterworfen, deren Vorteile für die Genehmigung thermischer Abfallbehandlungsanlagen vergleichsweise gering erscheinen.
1 Einführung
2 Die integrierte Vorhabengenehmigung nach dem Referentenentwurf für das UGB im Vergleich zum geltenden Immissionsschutzrecht
2.1 Erreichte und intendierte Verfahrensbeschleunigung
2.2 Erreichte und intendierte medienübergreifende Zulassungsentscheidung
2.2.1 Erweiterung der Genehmigungsvoraussetzungen
2.2.2 Bewirtschaftungsermessen im integrierten Zulassungssystem
2.3 Zuständige Genehmigungsbehörde
3 Bewertung der integrierten Zulassung thermischer Abfallbehandlungsanlagen nach dem Referentenentwurf des UGB
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 20. Kasseler Abfallforum-2008 (April 2008) | |
Seiten: | 15 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 7,50 | |
Autor: | Prof. Dr. Andrea Versteyl | |
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Ausnahmen von kontinuierlichen Messungen in Großfeuerungsanlagen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (9/2015)
Gemäß § 29 Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde bei genehmigungsbedürftigen Anlagen kontinuierliche Messungen anordnen. Das Ermessen nach dieser Vorschrift ist auf null reduziert, wenn und soweit in einer Rechtsverordnung eine kontinuierliche Messung verpflichtend vorgeschrieben wird. Das ist insbesondere in den Fällen des § 20 Abs. 1 13. BImSchV der Fall, wo für bestimmte Anlagen und bestimmte Parameter kontinuierliche Messungen zwingend vorgeschrieben sind. Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 13. BImSchV vor, ist die zuständige Behörde deshalb verpflichtet, kontinuierliche Messungen anzuordnen, soweit nicht hiervon nach § 21 oder § 26 der 13. BImSchV Ausnahmen gemacht werden können.
Die neue 17. BImSchV- Auswirkung auf die Technik zur Reduktion von Stickoxiden bestehender Anlagen
© Texocon GbR (2/2014)
In den letzten Jahren beherrschten die Themen SNCR versus SCR und Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide die Themen auf Tagungen und Kongressen.
Für Neuanlagen wurden bereits durch Änderungen in der bisherigen 17. Bundesimmissionsschutzverordnung (17.BImSchV) die NOx-Emissionsgrenzwerte auf 100 mg/Nm³ abgesenkt.
Am 2. Mai 2013 sind die Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen durch Neufassung der 17.BImSchV in Kraft getreten.
Erfahrungen mit der Planung und Genehmigung von thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Kombination mit Papierfabriken
© Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH (12/2010)
Die ersten Genehmigungsverfahren für Abfallverbrennungsanlagen, bei denen sich extremer Widerstand der Bevölkerung gegen die geplanten Anlagen einstellte, wurden Anfang der neunziger Jahre durchgeführt. Der Widerstand gegen den Bau von Abfallverbrennungsanlagen lebte ziemlich genau zu dem Zeitpunkt auf, als keine Genehmigungsverfahren für Atomkraftwerke mehr anstanden.
Internationales Klärschlamm-Symposium
© Rhombos Verlag (9/2008)
Experten diskutierten Wege zu einer verantwortungsvollen Klärschlammentsorgung
Neues aus der Rechtsprechung
© Rhombos Verlag (9/2008)
Bundesverwaltungsgericht zur Alternativenprüfung und Drittschutz von Grenz- und Kontrollwerten / EuGH zur Auslegung der AbfRRL