Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Kon-struktion und Bau von Maschinen sind im Anhang I der 2006/42/EG festgeschrieben. Allgemein gilt:
Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.
Um Biogasanlagen (BGA) in der EU rechtssicher in Verkehr zu bringen und zu betreiben, sind gesetzliche und normative Vorgaben zu erfüllen. Diese sind in EU-Richtlinien und (harmonisierten) Normen verbindlich vorgeschrieben. Darüber hinaus gelten je nach EU-Mitgliedsland zusätzlich nationale Vorgaben aus dem nicht harmonisierten Bereich. In den Ländern selbst sind je nach Region (föderative Struktur) noch weitere Vorgaben von kommunalen Behörden zu beachten. Eine Biogasanlage in Hessen kann mit einer Anlage in der Steiermark oder im Kanton Aargau nur sehr bedingt verglichen werden. Einheitliche Vorgaben für die Sicherheit von Biogasanlagen in der EU fehlen.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 23. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum - 2011 (April 2011) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 3,00 | |
Autor: | Dipl.-Ing. Hermann Kagerer | |
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