Die Dienstleistungskonzession als Gestaltungsmittel in der öffentlichen Abfallwirtschaft – Risikoübertragung, Ausschreibungspflicht, abfallrechtliche Zulässigkeit

Aktuelle Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf, mit denen die Vergabe von „Dienstleistungskonzessionen“ zur Sammlung und Verwertung von Alttextilien für zulässig befunden wurde, haben die Diskussion befeuert, ob die Konzessionsvergabe ein unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten vorzugswürdiges Gestaltungsmittel der öffentlichen Abfallwirtschaft sein kann. Die nähere Analyse ergibt allerdings, dass ihr Anwendungsspielraum aus abfallrechtlichen Gründen sehr beschränkt ist. Die Konstruktion der Rechtsprechung, wonach der Konzessionsnehmer als gewerblicher Sammler im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG tätig sein muss, ist rechtlich zweifelhaft und schränkt die Nutzbarkeit dieses Instruments ein. Die Konzessionsvergabe dürfte daher nur in wenigen Fällen einen sinnvollen praktischen Einsatz finden.

Aufgrund aktueller Rechtsprechung des Vergabesenates des Oberlandesgerichts (OLG) Celle wird aktuell wieder die Frage diskutiert, ob die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen– im Unterschied zur Vergabe herkömmlicher Dienstleistungsaufträge– ein sinnvolles und interessengerechtes Gestaltungsmittel ist, wenn öffentlichrechtliche Entsorgungsträger (örE) private Unternehmen in die Erfüllung öffentlicher Entsorgungsaufgaben einschalten wollen. Im Vordergrund steht dabei die Frage der Flexibilität des Vergabeverfahrens. Während Dienstleistungsaufträge bekanntlich schon ab einem Auftragswert von 207.000 € europaweit vorrangig im sogenannten offenen Verfahren auszuschreiben sind, gelten die entsprechenden Regelungen des Bundesvergaberechts (GWB, VOL/A) für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen bislang noch nicht. Das bedeutet unter anderem auch, dass die Konzessionsvergabe nicht Gegenstand der vergabegerichtlichen Nachprüfung sein kann. Vor diesem Hintergrund befasst sich der folgende Beitrag mit der Frage, welchen vergaberechtlichen Ausschreibungspflichten die örE bei der Konzessionsvergabe nach heutigem und zukünftigem Vergaberecht unterliegen und welchen sinnvollen Anwendungsbereich die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen haben kann.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 27. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (April 2015)
Seiten: 12
Autor: RA Dr. Martin Dieckmann

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