Die AwSV führt das bisherige System, Stoffe und Gemische entsprechend ihre Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK 1 bis 3) bzw. als „nicht wassergefährdend“ einzustufen fort. Allerdings gibt es mit der Gruppe der „allgemein wassergefährdenden“ Stoffe eine Neuerung, die auch für abfallvergärende Biogasanlagen relevant ist.
Der anlagenbezogene Gewässerschutz ist bisher „Ländersache“. Basierend auf der Föderalismusreform vom 1. September 2006 sollen die Regelungen des stoff- und anlagenbezogenen Gewässerschutzes abweichungsfest auf Bundesebene geregelt werden. Mit der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen(AwSV)“ hat die Bundesregierung am 26.02.2014 einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der vom Bundesrat am 23.05.2014 mit einer Reihe von Maßgabenänderungen beschlossen wurde. Tritt die AwSV in Kraft, wird sie alle bisherigen Landesregelungen(VAwS) ablösen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die AwSV in der Fassung des Bundesratsbeschlusses vom 23.05.2014 – nachzulesen in den Bundesratsdrucksachen BR Drs. 77/14 i. V. m. 77/14(B).
| Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
| Quelle: | 27. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (April 2015) | |
| Seiten: | 10 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 5,00 | |
| Autor: | Gepa Porsche | |
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