Zum 1. Januar 2017 trat das erst 2014 letztmalig novellierte „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017)“ in Kraft. Während bislang die Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien für jede Kilowattstunde einen festgeschriebenen Vergütungssatz erhielten, wird ab 2017, auch für biogene Abfallstoffe, die Höhe der Vergütung (bzw. der Marktprämie) im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ermittelt. Unter monetären Gesichtspunkten muss, nach Einschätzung des Witzenhausen-Instituts, die Teilnahmepflicht am Ausschreibungsverfahren zur Ermittlung der Vergütungshöhe für Abfallanlagen keine wesentliche Verschlechterung darstellen. Sehr nachteilig, insbesondere im kommunalen Umfeld, ist die Planungsunsicherheit, da die Vergütung für den erzeugten Strom erst zu einem relativ späten Zeitpunkt im Planungsverfahren endgültig feststeht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Vorleistungen in einer Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro zu leisten.
Mit einem Anteil von fast 30 % an der deutschen Bruttostromerzeugung sind die erneuerbaren Energien mittlerweile wesentlicher Bestandteil des Strommixes. Der erfolgreiche Ausbau führt allerdings auch zu beachtlichen Kosten, welche die Verbraucher über die EEG-Umlage zu tragen haben. Vor diesem Hintergrund sowie dem schleppenden Ausbau der Netze und EU-rechtlicher Vorgaben wurde 2016 das EEG wieder einmal grundlegend novelliert.
Wesentliche Neuerung dabei ist, dass zukünftig die Vergütungshöhe für den erzeugten erneuerbaren Strom aus größeren Energieerzeugungsanlagen (Windenergie und Photovoltaik > 750 kW; Biomasse > 150 kW) nicht mehr staatlich festgelegt wird. Vielmehr wird die Vergütung (in Form der Marktprämie) durch ein Ausschreibungsverfahren am Markt ermittelt. Während es zunächst im Novellierungsprozess so aussah, als würden Vergärungsanlagen für kommunale Bioabfälle (bisheriger § 45 im EEG 2014) von der Teilnahmepflicht am Ausschreibungsverfahren ausgenommen, stellte der Gesetzgeber mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2016 klar, dass dies nur als Übergangsregelung für Anlagen, die bis Ende 2016 genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen worden sind, gilt.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 29. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (Mai 2017) | |
Seiten: | 15 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 7,50 | |
Autor: | Dipl.-Ing. Thomas Raussen Jana Wagner | |
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Das neue EEG 2017 – Chancen für die Bioenergie durch Ausschreibungsverfahren
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2016)
Nach Verabschiedung der EEG-Novelle muss sich die Bioenergiebranche wieder einmal auf neue Rahmenbedingungen einstellen. Im Gegensatz zu den vorherigen Novellen betreffen die Neuerungen nicht nur den Neubau von Anlagen, sondern insbesondere auch Bestandsanlagen. Denn im EEG 2017 wurden erstmals Nachfolgeregelungen für den Zeitraum nach Ablauf der 20-jährigen Vergütung festgelegt. Das eröffnet neue Perspektiven, aber auch große Herausforderungen, insbesondere für Abfallvergärungsanlagen. Die verpflichtende Teilnahme an der Ausschreibung für Anlagen mit einer installierten Leistung größer 150 kWel stellt dabei die größte Umstellung dar. Ob unter diesen Bedingungen neue Biogutvergärungsanlagen in Deutschland gebaut werden können, wird sich in Zukunft noch zeigen müssen.
Änderungen bei der Stromvergütung für Biogasanlagen vorgesehen
© Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (4/2014)
Im März 2014 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den offiziellen Referentenentwurf zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) veröffentlicht. Er enthält die vorgesehenen Neuregelungen und wird auf die Biogasbranche erhebliche Auswirkungen haben.
Stoffliche versus energetische Verwertung von Bioabfällen vor dem Hintergrund der Abfallrahmenrichtlinie
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2010)
In dem bekannt gewordenen Arbeitsentwurf zur Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ist in § 6 die Abfallhierarchie der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) verankert. Danach ist für die Abfallbewirtschaftung die Rangfolge Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung (inklusive energetische Verwertung und Bergversatz), Beseitigung vorgesehen.
Veränderung der Energiebilanz und Kompostqualität durch Vorschaltung einer Vergärungsanlage
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2010)
Im Dezember 2007 wurde die neue Vergärungsstufe, als Ergänzung zur bestehenden Kompostierung, im Humus- und Erdenwerk Ilbenstadt in Betrieb genommen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Trockenfermentationsanlage der Firma KOMPOGAS mit einem liegenden Pfropfenstromfermenter.
Optionen zur Verwertung von Siebresten auf Bio- und Grünabfallkompostanlagen
© HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement (9/2009)
Bei der stofflichen Verwertung von Bioabfall, bzw. der Produktion von Kompost entstehen im Rahmen der Aufbereitung und der Konfektionierung Siebreste. Nach überschlägiger Schätzung liegt der Anteil bei jährlich ca. 800.000 bis 1.000.000 Mg.