EEG 2017 in der abfallwirtschaftlichen Praxis – Chancen für Bio- und Grüngutverwertungsanlagen

Zum 1. Januar 2017 trat das erst 2014 letztmalig novellierte „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017)“ in Kraft. Während bislang die Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien für jede Kilowattstunde einen festgeschriebenen Vergütungssatz erhielten, wird ab 2017, auch für biogene Abfallstoffe, die Höhe der Vergütung (bzw. der Marktprämie) im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ermittelt. Unter monetären Gesichtspunkten muss, nach Einschätzung des Witzenhausen-Instituts, die Teilnahmepflicht am Ausschreibungsverfahren zur Ermittlung der Vergütungshöhe für Abfallanlagen keine wesentliche Verschlechterung darstellen. Sehr nachteilig, insbesondere im kommunalen Umfeld, ist die Planungsunsicherheit, da die Vergütung für den erzeugten Strom erst zu einem relativ späten Zeitpunkt im Planungsverfahren endgültig feststeht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Vorleistungen in einer Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro zu leisten.

Mit einem Anteil von fast 30 % an der deutschen Bruttostromerzeugung sind die erneuerbaren Energien mittlerweile wesentlicher Bestandteil des Strommixes. Der erfolgreiche Ausbau führt allerdings auch zu beachtlichen Kosten, welche die Verbraucher über die EEG-Umlage zu tragen haben. Vor diesem Hintergrund sowie dem schleppenden Ausbau der Netze und EU-rechtlicher Vorgaben wurde 2016 das EEG wieder einmal grundlegend novelliert.

Wesentliche Neuerung dabei ist, dass zukünftig die Vergütungshöhe für den erzeugten erneuerbaren Strom aus größeren Energieerzeugungsanlagen (Windenergie und Photovoltaik > 750 kW; Biomasse > 150 kW) nicht mehr staatlich festgelegt wird. Vielmehr wird die Vergütung (in Form der Marktprämie) durch ein Ausschreibungsverfahren am Markt ermittelt. Während es zunächst im Novellierungsprozess so aussah, als würden Vergärungsanlagen für kommunale Bioabfälle (bisheriger § 45 im EEG 2014) von der Teilnahmepflicht am Ausschreibungsverfahren ausgenommen, stellte der Gesetzgeber mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2016 klar, dass dies nur als Übergangsregelung für Anlagen, die bis Ende 2016 genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen worden sind, gilt.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 29. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (Mai 2017)
Seiten: 15
Preis inkl. MwSt.: € 7,50
Autor: Dipl.-Ing. Thomas Raussen
Jana Wagner

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