Präsentation der Abluft-Untersuchungsergebnisse und Vorstellung verschie-dener Optimierungsszenarien
Die 30. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellt seit dem 01. März 2001 den rechtlichen Rahmen für den Betrieb mechanisch-biologischer Restabfallbehandlungsanlagen dar. Die 30. BImSchV enthält u.a. einen Abluftgrenzwert für Gesamtkohlenstoff von 55 g je Tonne angelieferter Abfall an einer MBA. Die gemäß dieser Verordnung als Altanlage einzustufende MBA Linkenbach muss diese Vorgabe bis zum 01.03.2006 erfüllen. Die bisher vorliegende Datengrundlage zeigt, dass die derzeitige TOC-Emission der MBA Linkenbach nach der Abluftbehandlung mit einem offenen Biofilter deutlich über dem geforderten Grenzwert liegt. Vor diesem Hintergrund sind technische Anpassungen erforderlich. Die Ingenieurgemeinschaft Witzenhausen Fricke & Turk GmbH (IGW) wurde in diesem Zusammenhang vom Landkreis Neuwied beauftragt, umfangreiche Emissionsmessungen in der MBA Linkenbach durchzuführen. Auf Basis der Messergebnisse wurde ein so genanntes Differenziertes Abluftmanagementkonzept“ entwickelt. Grundgedanke dabei ist, die separat auftretenden Abluftteilströme entsprechend ihrer unterschiedlichen Belastungsgrade spezifisch zu behandeln. Hierbei spielen sowohl thermische als auch chemisch-biologische Verfahren eine Rolle, um in der Summe aller Teilströme die Vorgaben der 30. BImSchV einhalten zu können.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 14. Kasseler Abfallforum-2002 (April 2002) | |
Seiten: | 23 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 11,50 | |
Autor: | Prof. Dr. Rainer Wallmann Dipl.-Ing. Thomas Turk Prof. Dr.-Ing. Klaus Fricke Dr. Ulrich Kleemann | |
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Steigende Anforderungen in der Abfallentsorgung erfordern bei den zuständigen Behörden in Ländern und Gemeinden und bei den Entsorgungsbetrieben eine umfassende Kenntnis der möglichen Verfahren und Technologien. Dies umfasst nicht nur die Abfallbehandlung durch Umwandlung in verwertbare Stoffe sowie deponiefähige Produkte oder durch Verbrennen, sondern auch die Vermeidung von umweltbeeinträchtigenden Sekundärreaktionen, die bei der Entsorgung entstehen.
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Am 1. März 2001 sind in Deutschland die Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV), die 30. Bundesimmissionsschutzverordnung (30. BImSchV) und der Anhang 23 der Abwasserverordnung in Kraft getreten [1]. In diesen Verordnungen werden strenge Anforderungen an den Betrieb von mechanisch-biologischen Anlagen (MBA) festgeschrieben und damit die notwendige Investitionssicherheit für den Aufbau der benötigten Anlagenkapazitäten in Deutschland geschaffen. In der AbfAblV wird eine Begrenzung des Brennwertes bzw. oberen Heizwertes (Ho) für die mechanisch-biologisch behandelten Siedlungsabfälle vorgenommen. Ziel dieser Ho-Regelung ist es, eine ausreichende Abtrennung von heizwertreichen Materialien sicherzustellen, damit diese hochkalorische(n) Fraktion(en) einer umweltverträglichen energetischen Verwertung zugeführt werden können.