Freiräume der Deponiestilllegung gemäß § 14 Abs. 6 Deponieverordnung

Rechtliche Handlungsräume und Vorschriften zur Umsetzung alternativer Deponieabschlussmaßnahmen

Die Oberflächenabdichtung im Zuge der Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts erfordert aufwendige Maßnahmen. Durch die DepV sind dafür zum Teil sehr präzise Technikvorgaben fixiert. Inwieweit diese verbindlich zu befolgen sind oder aber andere Lösungen zugelassen werden können, ist Gegenstand mehrfach differenzierender Regelungen. Hauptziel ist der angemessene Abschluss eines Bestands vorhandener Deponien, deren Weiterbetrieb auf Dauer nicht in Frage kommt, weil ihr ungenügender technischer Standard dies ausschließt oder jedenfalls wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, nachdem die Verschiebungen der Abfallströme in den neunziger Jahren zu einer dramatischen Unterauslastung der Beseitigungsinfrastruktur geführt hat. Von Erleichterungen beim Deponieabschluss, die an die Inanspruchnahme in einem begrenzten Zeitfenster geknüpft sind, sollen daher Anreize für eine zeitlich vorgezogene Stilllegung dieser Deponien ausgehen. Die Hauptaufgabe einer Deponie, das Gefährdungspotenzial der abgelagerten Stoffe sicher von der Umwelt abzuschließen, ist daher nicht mit dem Einstellen der Ablagerung beendet. Sie stellt sich gerade auch danach für unbestimmte Zeit. Die Ablagerung muss darum so erfolgen, dass die Entsorgungsprobleme von heute nicht auf künftige Generationen verlagert werden. Unter besonderer Berücksichtigung dieser Aspekte beschäftigt sich der Beitrag mit den Spielräumen, die in der Stilllegung durch die Deponieverordnung gewährt werden.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 15. Kasseler Abfallforum-2003 (April 2003)
Seiten: 10
Preis inkl. MwSt.: € 5,00
Autor: M. Bothe
Dr. Peter Spengler

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