Zulassung eines Kurzzeitzwischenlagers auf einer Deponie, abfallrechtliche Genehmigungsverfahren und Zulassung eines Kurzzeitzwischenlagers aufgrund eines immissionsschutzrechtlichen/baurechtlichen Verfahrens
Nach den rechtlich unmittelbar verbindlichen Vorgaben der Ablagerungsverordnung dürfen ab dem 01.06.2005 Abfälle nur nach einer vorherigen thermischen oder mechanisch-biologischen Behandlung abgelagert werden. Unter dem Eindruck des näher rückenden Termins suchen Abfallerzeuger und Entsorgungsträger, die für die Erfüllung dieser Anforderungen noch keine Behandlungskapazitäten gesichert haben, nach Auswegen.
Von manchen Betroffenen wird unter anderem die Möglichkeit erwogen, die zu entsorgenden Abfälle zunächst nicht endgültig abzulagern, sondern auf der Deponie lediglich zwischenzulagern. Man hofft offensichtlich, hierdurch den strengen Anforderungen der Ablagerungsverordnung zu entgehen und vielleicht sogar auf Dauer eine billige Entsorgungslösung anbieten zu können.
Fraglich ist freilich, ob die Rechnung aufgeht. In diesem Beitrag sollen die genehmigungsrechtlichen Anforderungen an die Zwischenlagerung von Abfällen zur Beseitigung und Verwertung näher untersucht werden. Schwerpunkte bilden hier die Zulässigkeit der Zwischenlagerung nach der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und der Deponieverordnung (DepV).
| Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
| Quelle: | 16. Kasseler Abfallforum-2004 (April 2004) | |
| Seiten: | 8 | |
| Autor: | Turgut Pencereci | |
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