Leergut im Rücklauf

Zu den Rechtsansprüchen des Getränke- und Flaschenhandels bei der Rückführung von Pfandflaschen

Seit mehr als einem Jahrhundert kennt man das Flaschenpfand in Deutschland. Es wird auf Mehrweg-Getränkeflaschen erhoben und beträgt derzeit regelmäßig 0,15 Euro. Durch das sogenannte Dosenpfand werden seit dem 1. Januar 2003 auch bestimmte Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Pfand versehen. Dieses beträgt grundsätzlich 0,25 Euro. Von einigen Besonderheiten bei den pflichtbepfandeten Einweg-Getränkeverpackungen abgesehen, ist es für den Verbraucher unproblematisch, dass er seine Pfandflaschen auch bei solchen Händlern gegen Auszahlung des Pfandes zurückgeben kann, die das Pfand nicht erhoben und die konkreten Flaschen nicht verkauft haben.

Erhebliche Probleme bereitet derzeit die Rückabwicklung auf den weiteren Handelsstufen nach Rückgabe durch den Verbraucher. Diese treten dann auf, wenn der Verbraucher in seine zurückgegebenen Getränkekästen fremde Flaschen einstellt, die nicht dem Getränkehersteller des Kastens zuzuordnen sind. Diese Flaschen sollen hier als Fremdflaschen bezeichnet werden. Da regelmäßig weder der Einzelhandel noch der Getränkefachgroßhandel das Leergut sortiert, gehen diese Fremdflaschen bis zu dem Getränkehersteller zurück, dem der Kasten gehört. Dabei wird bei der Rückführung auch auf die Fremdflaschen Pfand in Höhe des jeweiligen Pfands der anderen in dem Kasten befindlichen Flaschen ausgezahlt. Es fragt sich nun, ob die mit den Fremdflaschen belasteten Unternehmen diese an den eigentlich pfandverpflichteten Getränkehersteller gegen Pfanderstattung abgeben können.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Recht der Abfallwirtschaft 04/2004 (September 2004)
Seiten: 4
Autor: RA Dr. Remo Klinger

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