Modernisierung der Tarifverträge für die private Entsorgungswirtschaft

Für die Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft bzw. für die in diesen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer schließen der Arbeitgeberverband BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. und die ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. verschiedene Tarifverträge ab. Dabei lassen sich die Tarifvertragsparteien von den „klassischen“ Funktionen von Tarifverträgen leiten, nämlich der Schutz-, Verteilungs-, Ordnungs- und Friedensfunktion.

Vor allem aus Sicht der Gewerkschaft geht es darum, dass der Tarifvertrag auch heute noch den einzelnen Arbeitnehmer davor schützen soll, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner „wirtschaftlichen Überlegenheit“ einseitig die Arbeitsvertragsbedingungen festsetzt. Mit ihrer Differenzierung in Lohn- und Gehaltsgruppen bestimmen die Tarifverträge die Einkommensverteilung zwischen den Arbeitnehmern. Zudem führen Tarifverträge zu einer Typisierung der Arbeitsverträge und erleichtern damit wesentlich ihren Abschluss. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen während der Laufzeit der Tarifverträge darauf vertrauen, dass die Arbeitsbedingungen unverändert bleiben. Und schließlich führt der Tarifvertrag zur Verhinderung von Arbeitskämpfen; während der Laufzeit der Tarifverträge besteht hinsichtlich der geregelten Tatbestände Friedenspflicht. Prinzipiell können Tarifverträge diese Funktionen nur für Arbeitnehmer erfüllen, die tarifgebunden sind. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer der vertragschließenden Gewerkschaft – in der privaten Entsorgungswirtschaft also der ver.di – angehören müssen. Auf der anderen Seite muss zudem der Entsorgungsbetrieb Mitglied des Arbeitgeberverbands BDE sein, damit die Flächentarifverträge die Inhalte des individuellen Arbeitsverhältnisses bestimmen. Es gibt auch Möglichkeiten, die Flächentarifverträge auf nicht organisierte Arbeitnehmer auszudehnen. Die erste Möglichkeit, nämlich die Verfügung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, ist für die private Entsorgungswirtschaft irrelevant. Jedoch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den individuellen Arbeitsverträgen eine Bezugnahme auf die Flächentarifverträge vereinbaren. Dies stellt dann zwar keine Erweiterung des Geltungsbereichs der Tarifverträge dar, jedoch wird durch die sog. Bezugnahmeklausel bewirkt, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags Anspruch auf die gleichen Tarifleistungen hat wie ein gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer. Der Arbeitgeberverband BDE erwartet von seinen Mitgliedern, dass derartige Bezugnahmeklauseln in die Arbeitsverträge Eingang finden und hält deshalb einen sog. Standard-Arbeitsvertrag als Vertragsmuster vor.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 02/2005 (April 2005)
Seiten: 4
Autor: Dr. Rainer Cosson

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