Die Anwendung der Gewerbeabfallverordnung bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

Schwierig und höchst umstritten ist die Frage der Anwendung der Gewerbeabfallverordnung auf gewerbliche Siedlungsabfälle, die in Deutschland anfallen und ins Ausland verbracht und dort verwertet werden sollen. Gelten in diesen Fällen die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung überhaupt, gelten sie bis zur Grenze oder auch bis zur abgeschlossenen Verwertung in einer ausländischen Verwertungsanlage?

Kann die nationale Behörde z.B. einwenden, dass ein zur Abfallverbringung vorgesehenes Gemisch unter Verletzung der Getrennthaltungspflichten gemäß §§ 3 ff. GewAbfV zustande gekommen ist, die anvisierte Verwertungsanlage im Ausland nicht den Anforderungen von § 5 GewAbfV entspricht, insbesondere die darin festgelegten Verwertungsquoten nicht erfüllt oder z.B. in dem zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung vorgesehenen Gemisch Abfälle wie Glas oder Metalle enthalten sind, die bei einer energetischen Verwertung nach § 6 GewAbfV nicht in dem Gemisch enthalten sein dürfen? Die Geltung der Gewerbeabfallverordnung bei der Abfallverbringung bestimmt sich grundsätzlich nach dem in der EGAbfallverbringungsverordnung vorgesehenen Notifizierungsverfahren, insbesondere nach Art. 7 Abs. 4 a) EG-Abfallverbringungsverordnung.  Darüber dürfte in Literatur und Rechtsprechung Konsens bestehen. Nach der Grundsatzentscheidung des EuGH vom 25.6.19984 steht fest, dass der EG-Abfallverbringungsverordnung abschließende Wirkung zukommt und nationale Beschränkungen bzgl. der grenzüberschreitenden Abfallverbringung für Abfälle zur Verwertung nur im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des europäischen Abfallverbringungsrechts, zulässig sind. Im Rahmen der Gemeinschaftsbestimmungen sind z.B. Erwägungen der Entsorgungsautarkie und der Entsorgungsnähe bei Abfällen zur Verwertung nicht anwendbar. Grundsätzlich soll zur Entwicklung möglichst hochwertiger Verwertungstechniken ein freier Warenverkehr für Abfälle zur Verwertung zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden, der nicht durch nationale Regelungen beschränkt wird. Es ist bisher nicht geklärt, ob die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung im Rahmen des EG-Abfallverbringungsrechts Wirkung entfalten können. Jüngst ergangene Urteile des EuGH vom 14.10.2004 und vom 16.12.2004 dürften hier allerdings eine neue Sichtweise bewirken. Im Folgenden soll der bisherige Diskussionsstand und der Inhalt der neuen Urteile des EuGH aufgezeigt werden. Im Anschluss daran soll untersucht werden, ob und welche Regelungen der Gewerbeabfallverordnung unter Zugrundelegung der neuen EuGHRechtsprechung Anwendung auf die Abfallverbringung von gewerblichen Siedlungsabfällen finden können.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 02/2005 (April 2005)
Seiten: 7
Autor: Dr. Rebecca Prelle
Dr. jur. Holger Thärichen

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