In zehn Bundesländern wird derzeit ein Entgelt für die Entnahme von Wasser erhoben.
Die landesrechtlichen Regelungen unterscheiden sich hinsichtlich der Grundlagen (Oberflächen- und/oder Grundwasser), der Höhe des Entgelts, der Ausnahmeregelungen sowie der Verwendung des Aufkommens. In der umweltökonomischen Theorie ist streitig, ob die gewünschte Lenkungswirkung erreicht wird. Durch die kontinuierliche Verwendung des Aufkommens für wasserwirtschaftliche Maßnahmen können aber beachtliche Erfolge für den Gewässerschutz erzielt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind Wasserentnahmeentgelte auch finanzverfassungsrechtlich zulässig. Ferner sind sie durch die Vorgaben der EG-Wasserrahmenrichtlinie gerechtfertigt. Danach sollen Umwelt- und Ressourcenkosten bei der Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen berücksichtigt werden. Der Beitrag enthält eine detaillierte Zusammenstellung der geltenden Ländervorschriften.
| Copyright: | © Vulkan-Verlag GmbH | |
| Quelle: | GWF 12 / 2005 (Dezember 2005) | |
| Seiten: | 8 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 8,00 | |
| Autor: | Dr. jur. Harald Ginzky Simone Richter bac. jur. Britta Bothe | |
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Steigende Energiekosten veranlassen immer mehr Betreiber von Abwasseranlagen, energetische Optimierungen vorzunehmen. Durch den Einsatz von neuen Reglern lässt sich die Betriebsführung sowohl gleichzeitig hinsichtlich Ablaufqualität und Energiebedarf als auch gezielt auf eine der beiden Zielgrößen verbessern. Der Vergleich eines neu entwickelten adaptiven Kennfeldreglers (AMC) mit einem klassischen PI-Regler macht dies deutlich.
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Hochwasser 2013 - Ereignisanalyse aus Sicht der Versicherung
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ßen,kannderGeltungsbereicheinerpflanzenschutzrechtlichenZulassunggemäßArt. 51Verordnung(EG)Nr. 1107/2009
untererleichtertenVoraussetzungenaufgeringfügigeVerwendungenausgeweitetwerden.GemäßArt. 51Abs. 2Buchst.
c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss die Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung eines Pflanzenschutzmit-
tels im öffentlichen Interesse sein. Der vorliegende Beitrag nimmt eine rechtliche Bewertung zu der Frage vor, wie der
Rechtsbegriff öffentliches Interesse gemäß Art. 51 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auszulegen ist.
