Für die „umweltoffene“ Verwertung von etwa 240 Mio t mineralischer Abfälle sollen rechtsverbindliche Anforderungen an den Schutz von Boden und Grundwasser geschaffen werden. Bei der Ableitung von Grenzwerten im Rahmen eines Forschungsvorhabens des LUA NW sind auch die Abbau- und Rückhalteprozesse im Boden zu berücksichtigen.
Die abfall- und bodenschutzrechtliche Verordnungsermächtigung ermöglicht auch die Einbeziehung bestimmter industrieller Nebenprodukte und von Recyclingprodukten. Mit einer Novelle der KlärschlammV soll dem in 14 Jahren aufgelaufenen Änderungsbedarf Rechnung getragen werden. In Anpassung an den Stand der Technik sollen neue Grenzwerte festgesetzt und einige zusätzliche Parameter aufgenommen werden. Vorgesehen sind u.a. auch Vereinfachungen, die Teilnahme an Gütesicherungssystemen und die Harmonisierung von Bodengrenzwerten für Schwermetalle mit der BBodSchV. Die Hygienisierungsanforderungen in Anhang 2 der BioabfallV sollen hinsichtlich der Seuchen- und Phytohygiene an die spezifischen Anforderungen der Biogasanlagen angepasst werden.
Copyright: | © IWARU, FH Münster | |
Quelle: | 10. Münsteraner Abfallwirtschaftstage (2007) (Februar 2007) | |
Seiten: | 8 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Ministerialrat Rüdiger Wagner Dr. Karl Biedermann RDir Dr. Claus-Gerhard Bergs | |
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herstellen, bis zu welchem Punkt sie ihren Sanierungspflichten
nachkommen müssen. Weil einerseits weder das
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) noch die Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) die
Kategorie der Sanierungszielwerte geregelt haben, noch
andererseits das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit von
Ordnungsverfügungen wohl regelmäßig die Festlegung von
Sanierungszielwerten nahelegt1, findet in der Praxis nicht
selten ein „Aushandeln“ der Ziele bzw. Werte statt.