Grenzen der BBodSchV bei baulichen Eingriffen in der gesättigten Bodenzone – Ableitung von Sanierungszielen anhand von Praxisbeispielen

Die Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) gilt strenggenommen nur für den oberen Bereich der ungesättigten Bodenzone bis zum Grundwasserschwankungsbereich. Für diese Bereiche werden je nach betrachtetem Wirkungspfad wahlweise die ersten 30 respektive 65 cm der Bodenzone im Feststoff oder zur Beurteilung der Mobilität tiefere Bereiche am „Ort der Beurteilung“ im Eluat untersucht. Diese sind nach der in der folgenden Abbildung dargestellten Terminologie (aus dem Handbuch Altlasten, HLUG, Band 6, Teil 1) der „obere“ und der „mittlere“ Bereich. Für den „unteren“ Bereich greift die BBodSchV nicht. In dieser grundwassergesättigten Bodenzone sind anstelle der BBodSchV die wasserrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

1. Einleitung
2. Überschneidungen BBodSchV und abfallrechtliche Vorschriften
3. Überschneidungen BBodSchV und wasserrechtliche Vorschriften
4. Fallbeispiel I: Ehemalige metallverarbeitende Fabrik, Hessen
5. Fallbeispiel II: Ehemalige Fellgerberei, Hessen
6. Zusammenfassung und Diskussion



Copyright: © ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH
Quelle: 10. Karlsruher Altlastenseminar - 2009 (Juli 2009)
Seiten: 9
Preis inkl. MwSt.: € 4,50
Autor: Dr. Matthias Tintelnot
Martin Maier
Damir Selimovic

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