Ein Nichts als Altlast? – Verlassene Grubenbaue und Bodenschutzrecht

Nach dem Abbau von Bodenschätzen bleiben unterirdische Hohlräume zurück.

Sie können eine latente Gefährdung für Straßen und Gebäude an der Oberfläche und damit auch für Leben und Gesundheit von Menschen bedeuten. Ca. 6.000 Schachtanlagen in Nordrhein-Westfalen und zwischen 30.000 und 50.000 Tagesöffnungen in Deutschland alleine aus dem Erzbergbau öffnen den Zugang zu vielen Tausend Kilometern Hohlräumen. Zur sicheren Verwahrung von Hohlräumen stellt der Bergversatz eine geeignete Maßnahme dar. Vor allem Salzgestein ist oft bestens zur Aufnahme sogar besonders überwachungsbedürftiger Abfälle geeignet, weil es das Versatzmaterial und seine schädlichen Inhaltsstoffe auf Dauer einschließt und von der Biosphäre abschirmt. Gelingt es dem Grubenbetreiber, bei der zuständigen Behörde hierüber einen Langzeitsicherheitsnachweis zu führen, so genießt der Versatz besondere Privilegien, wonach auch Abfallmaterial versetzt werden darf, das die Grenzwerte nach Anlage 2 zur Versatzverordnung überschreitet (vgl. § 4 Abs. 3 VersatzV). Durch den erleichterten Einsatz von Abfällen unter Tage sollen die Hohlräume schneller verfüllt und damit die Gefahren für die Oberfläche rascher reduziert werden. Manche Bergwerke, deren Gestein über mehr oder weniger lange Zeiträume eine Bruchneigung entwickelt, verfügen deshalb über eine behördlich attestierte Versatznotwendigkeit. Deshalb ist der Bergversatz zurecht als Maßnahme der Abfallverwertung einzustufen, denn die Abfälle erfüllen unter Tage eine wesentliche Sicherungsfunktion.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 06/2006 (Dezember 2006)
Seiten: 8
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg

Artikel weiterleiten In den Warenkorb legen Artikel kommentieren


Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Status quo und Verwertungsoptionen für teerhaltigen Straßenaufbruch ab 2018
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (5/2017)
Mit einer Anweisung an die Baubehörden der Länder aus dem Jahr 2015 hat das Bundesverkehrsministerium den Wiedereinbau von teerkontaminiertem Straßenaufbruch ab 2018 eingeschränkt. Für Unternehmen aus dem Bereich Bau und Entsorgung sowie für Bund und Länder entsteht dadurch zunehmend die Herausforderung, teerhaltigen Straßenaufbruch in alternative Entsorgungs-und Verwertungswege zu leiten. Für die von behördlicher Seite zu bevorzugende thermische Behandlung des Materials existieren bereits Anlagen, die mit ihrer Kapazität jedoch nicht auf die anfallenden Abfallströme ausgelegt sind. Dieser Umstand macht Investitionen in die Entwicklung und den Ausbau inländischer Behandlungskapazitäten notwendig, um teerkontaminierte Straßenbauabfälle umweltschonend und ökonomisch vertretbar verwerten zu können.

Die TRGS 517
© Rhombos-Verlag (9/2008)
Bericht zur Fachtagung vom 13. Juni 2008

Betrachtungen zur Gleichwertigkeit von Oberflächenabdichtungssystemen in NRW
© Förderverein KUMAS e.V. (5/2007)
Mit den durch die TA Siedlungsabfall bzw. Abfallablagerungsverordnung und durch die Deponieverordnung gesetzten Fristen für die Ablagerung organischer Abfälle und den technischen Anforderungen an den Weiterbetrieb von Deponien findet in Nordrhein- Westfalen – wie in allen Bundesländern – eine tiefgreifende Veränderung der Deponielandschaft statt.

Rechnung mit Unbekannten
© Rhombos-Verlag (9/2006)
Wie lange noch müssen Restabfälle und Ersatzbrennstoffe zwischengelagert werden?

Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
Die Gewerbeabfallverordnung wurde im Jahr 2002 erstmals erlassen und zwischenzeitlich im Jahr 2017 vollständig neu gefasst. Die damalige Neufassung war insbesondere vor dem Hintergrund der im Jahr 2012 neu eingeführten fünfstufigen Abfallhierarchie notwendig geworden.

Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?

Der ASK Wissenspool
 
Mit Klick auf die jüngste Ausgabe des Content -Partners zeigt sich das gesamte Angebot des Partners
 

Selbst Partner werden?
 
Dann interessiert Sie sicher das ASK win - win Prinzip:
 
ASK stellt kostenlos die Abwicklungs- und Marketingplattform - die Partner stellen den Content.
 
Umsätze werden im Verhältnis 30 zu 70 (70% für den Content Partner) geteilt.
 

Neu in ASK? Dann gleich registrieren und Vorteile nutzen...