Mindestgebühr und Pflicht-Restmülltonne

Anmerkungen zum Urteil des BVerwG vom 1. Dezember 2005

Das BVerwG hat mit Urteil vom 1.12.20051 entschieden, dass eine Mindestgebühr für eine Pflicht-Restmülltonne auch dann von einem gewerblichen Abfallerzeuger/-besitzer erhoben werden kann, wenn dieser die Pflicht-Restmülltonne nicht nutzt. Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bäckerei-Filiale nutzte das mit einer Mindestgebühr von 114 DM belegte und ihr vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verfügung gestellte 60 l-Restabfallgefäß nicht. Die in der Backfiliale anfallenden Abfälle wurden vorsortiert, wobei ein so genannter Restabfallsack mit Kehricht, Putzutensilien, Pausenresten der Verkäuferinnen, mit Fett beschmutztem Backpapier und Kundenabfällen befüllt wurde. Dieser Restabfallsack wurde mit allen anderen Abfällen zum Produktionsbetrieb der Bäckerei in eine andere Stadt verbracht, wo er von einem privaten Entsorgungsunternehmen zur weiteren Entsorgung übernommen wurde. Die gegen die Mindestgebühr gerichtete Klage wies das BVerwG ab. Die nachfolgende Darstellung ordnet das Urteil des BVerwG vom 1.12.2005 gebührenrechtlich systematisch ein.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 03/2006 (Juni 2006)
Seiten: 6
Autor: Dr. jur. Peter Queitsch

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