Das Neuhardenberger Abkommen zur grenzüberschreitenden UVP zwischen Deutschland und Polen

Industrielle Großprojekte und große Infrastrukturmaßnahmen haben häufig erhebliche Umweltauswirkungen, die meist nicht nur auf den engeren Umkreis beschränkt bleiben.

Diese werden nach den Vorschriften des UVPG durch die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ermittelt. Die Ergebnisse der UVP fließen in die Zulassungsentscheidung ein. Im Einzelfall soll es sogar schon zur Versagung der Genehmigung gekommen sein.Hat ein UVP-pflichtiges Vorhaben Auswirkungen auf die Umwelt im Nachbarland, stellt sich die Frage, ob, inwieweit und in welchem Verfahren diese grenzüberschreitenden Auswirkungen im nationalen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung steht im Spannungsfeld zwischen nationaler Souveränität und dem Gebot, den anderen Staat nicht unnötig zu belasten.Die frühzeitige und umfassende Information und Beteiligung des Nachbarstaates an umweltrelevanten Großvorhaben dient somit der Konfliktvermeidung und einer interessengerechten Umweltnutzung. Nicht umsonst ist die UVP Gegenstand einiger wichtiger internationaler Umweltabkommen. 6 Im Bereich der UN Wirtschaftskommission für Europa (UN ECE) ist die grenzüberschreitende UVP durch die Espoo-Konvention für die Vertragsstaaten verpflichtend vorgesehen.Gleiches gilt im Bereich der Europäischen Union aufgrund entsprechender Richtlinien ohnehin.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUP 05/2006 (Oktober 2006)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Prof. Dr. Eike Albrecht

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