
Private Entsorgungsverbände nach § 17 KrW-/AbfG setzen auf Kooperation und verschaffen ihren Mitgliedern Rechtssicherheit
Im Herbst letzen Jahres hat der Hamburger Handel einen Entsorgungsverband nach § 17 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) gegründet, dem gem. § 17 Abs. 3 die Entsorgungspflichten seiner Mitglieder übertragen worden sind. Der FHE Entsorgungsverband ist damit der erste private Entsorgungsträger seiner Art in Deutschland. Das bundesweit beispielgebende Modell könnte Schule machen. Es bietet nicht nur vielfältige Vorteile für die beteiligten Abfallerzeuger und -besitzer, sondern auch die Möglichkeit, strittige abfallrechtliche und abfallwirtschaftliche Fragen zwischen Abfallerzeugern, privater Entsorgungswirtschaft und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern regional und kooperativ zu regeln. Der folgende Beitrag beschreibt die rechtlichen Grundlagen des bisher wenig genutzten "Verbände-Paragraphen" §17 KrW- /AbfG und skizziert unter beispielhafter Darstellung des FHE Entsorgungsverbandes die wesentlichen Möglichkeiten und Vorteile dieses Instrumentes bei der Entsorgung gewerblicher Abfälle.
| Copyright: | © Rhombos-Verlag | |
| Quelle: | 02/1999 - Kommunale Entsorger (Mai 1999) | |
| Seiten: | 3 | |
| Autor: | Dipl.- Kfm Jan Lührsen Dr. jur. Henner Buhck | |
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