Die Verknappung von Abfallmengen verschärft die Auseinandersetzungen zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Unternehmen der Privatwirtschaft
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger brauchen mehr Abfälle als sie zur Zeit angedient bekommen. Die Unterauslastung von Entsorgungsanlagen geht einher mit dem Drang der Deponiebetreiber, noch bis zum Ablauf der Übergangsfristen der TA Siedlungsabfall die Deponien zu füllen. Bei den Kommunen gibt es zwei wesentliche Varianten, um dieses Problem zu lösen: Entweder sie machen mit ihren kommunalen Betrieben den Unternehmen der Entsorgungswirtschaft auf privatem Gebiet Konkurrenz oder die Kommunen dehnen Überlassungspflichten auf bislang privatwirtschaftlich entsorgte gewerbliche Abfälle aus. Es herrscht allseits Verwirrung darüber, was das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz zur Einstufung gemischter Abfälle als Abfälle zur Verwertung oder als Abfälle zur Beseitigung vorgibt. Vielfach werden gemischte Abfälle generell als Abfall zur Beseitigung eingestuft, um so die Andienung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzwingen. Zunehmend werden Ordnungsverfügungen gegen Abfallbesitzer verhängt, die ihren Abfall nicht nach allen möglichen Materialfraktionen getrennt erfassen oder ihre Mischabfälle nicht andienen, sondern in eine Sortieranlage fahren, die sie selbst ausgesucht haben. Auch die Sortierreste sollen nach Ansicht einiger
Kommunen ausschließlich andienungspflichtige Abfälle zur Beseitigung sein. Auf die räumlichen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten wird dabei keine Rücksicht genommen. Um sich Klarheit über die Pflichten der Abfallbesitzer beziehungsweise -erzeuger zu verschaffen, bedarf es deshalb der systematischen Auslegung des Gesetzes.
Copyright: | © Rhombos-Verlag | |
Quelle: | 03-1999 - Elektroaltgeräte (August 1999) | |
Seiten: | 3 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Gudrun Reker | |
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