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Im Rahmen einer umfassenden Novellierung des Nachweisrechts im Jahre 2006 wurde auch eine unscheinbare, aber in der Praxis durchaus bedeutsame Änderung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vom 16. März 2005 vorgenommen. Der neu in das ElektroG eingefügte § 2 Abs. 3 S. 4 stellt die Überlassung von Elektroaltgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von den abfallrechtlichen Nachweispflichten frei. Diese Vereinfachung ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. Bei der Umsetzung in der Praxis führt sie jedoch teilweise zu erheblichen Problemen, die in dem vorliegenden Beitrag näher erörtert werden.
Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine Befreiung der Überlassung von Elektroaltgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung ohne ernsthafte Beeinträchtigung der Wirksamkeit der abfallrechtlichen Überwachung möglich ist, trifft in fast allen Fällen zu. Unzutreffend ist diese Einschätzung jedoch, soweit auch unbeteiligte Dritte von jeglichen Nachweispflichten ausgenommen
werden, weil dadurch "Wertstoffraub" und illegale Abfallentsorgung erleichtert würden. Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber zumindest ausweislich der Gesetzesbegründung nicht gesehen und auch nicht gewollt. Nach Sinn und Zweck des Überwachungsrechts im KrW-/AbfG ist damit unseres Erachtens eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 3 S. 4 ElektroG geboten, die Dritte, d.h. Personen und Unternehmen, die weder Hersteller oder Vertreiber noch örE oder deren Beauftragte sind, vom Anwendungsbereich der Norm ausnimmt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 06 (Dezember 2007) | |
Seiten: | 7 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Dr. Henning Lustermann M.A. Markus Witte | |
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