Vorläufige Schutzmaßnahmen gemäß Art. 129 REACH-VO und Vorsorgeprinzip

Die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene REACH-Verordnung löst weitestgehend das zersplitterte Chemikalienrecht ab und führt einen neuen Regelungsrahmen ein.1 Das neue Chemikalienrecht, das auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen wurde, verfolgt einen doppelten Zweck: Zum einen soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sichergestellt, zum anderen sollen der freie Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt gewährleistet sowie gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessert werden (Art. 1 Abs. 1 REACH-VO). Zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der REACHVO eine vollständige Harmonisierung im Geltungsbereich dieser Verordnung vorgenommen (Art. 128 Abs. 1 REACH-VO).

Die Schutzklausel des Art.129 REACH-VO erlaubt den Mitgliedstaaten in Notfallsituationen den Erlass zeitlich beschränkter Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt. Solche Schutzklauseln sind seit mehr als dreißig Jahren wichtiger Bestandteil von Rechtsangleichungsmaßnahmen, um Gefahren zu begegnen, die beim Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme noch nicht vorhersehbar waren. Dem entsprechend sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen von Schutzklauseln – wie auch und gerade das Beispiel des Art. 129 REACH-VO belegt – durchaus elastisch formuliert. Gleichwohl ist es der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit, die schon des Öfteren zu Schutzklauseln Stellung nehmen musste, gelungen, diesen durch eine Ausrichtung am Maßstab des europarechtlichen Vorsorgegrundsatzes Konturen zu verleihen und den Anwendungsbereich zu präzisieren. Dabei zeigt die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte durchaus eine Tendenz, die Schutzklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten relativ großzügig zu handhaben. Diesem Ansatz ist – zur Gewährleistung eines effektiven Gesundheits- und Umweltschutzes – zuzustimmen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 06/2007 (Dezember 2007)
Seiten: 11
Autor: Dr. Thomas Groß

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