Stand der Umsetzung des STAB-Konzeptes in Berlin

Wie geht eine Gesellschaft mit ihrem Abfall um? Dieser Frage nachzugehen ist ein spannender Gang durch die Geschichte, die Geschichte unserer Kultur wie auch unserer Technik und nicht zuletzt unserer Politik. Heute stehen wir an der Schwelle zu einer einschneidenden Veränderung. Wir konzentrieren uns dabei vollständig auf den im Gesamtmaßstab der Abfallwirtschaft sehr kleinen Ausschnitt der Siedlungsabfälle, also auf den städtischen Müll, wie er tagtäglich in den privaten Haushalten anfällt und auch an solchen Orten, die vom Gesetz etwas wolkig als die anderen Herkunftsbereiche bezeichnet werden.

  Die Abfallerzeuger dieser anderen Herkunftsbereiche, z. B. Rechtsanwälte, Gemüsehändler oder Softwareverkäufer bringen Bewegung in die Entsorgungswirtschaft, denn sie haben die Wahl, was mit ihrem Abfall geschieht. Bei ihnen liegt die Entscheidung, ob sie ihren Abfall zur Verwertung einem gewerblich agierenden Entsorger überlassen oder nicht. Tun sie es nicht, fällt ihr Abfall, ohne je seine physikalische Eigenschaft geändert zu haben, automatisch unter ein ganz anderes juristisch determiniertes Entsorgungsregime, nämlich unter das öffentliche.
Die privaten Haushalte haben nicht diese Wahl. Ihre Abfälle sind von vornherein überlassungspflichtig und bleiben es auch. Das ist eindeutig, auch wenn es aus der Sicht gewerblicher Entsorger ärgerlich ist und den Wunsch nach Änderung auslösen kann.
Die öffentliche Daseinsvorsorge – durchaus ein Terminus im Wandel – umfasst noch die Sorge um den Schadstoffträger Abfall und konstituiert die Entsorgungspflicht der öffentlichen Hand. Aus dem gleichen Motiv hat zum Zwecke des besseren Umweltschutzes der Staat das Verwertungsgebot eingeführt. Wird der Abfall jedoch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen, bezeichnet man ihn als Abfall zur Beseitigung, ganz so, als ob man der öffentlichen Hand etwas anderes als Beseitigung nicht zutrauen könne. Verwertung ist jedoch nicht allein Sache des gewerblichen Handelns. Das Verwertungsgebot des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt auch für die öffentlich-rechtlichen Entsorger, und es bezieht sich auch auf diejenigen Abfälle, die diesen zur Beseitigung überlassen worden sind.



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Ersatzbrennstoffe 2 (2002) (Juni 2002)
Seiten: 6
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Dr. phil. Peter von Dierkes
Dipl.-Ing. Peter Podewils

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