
Der Preisverfall auf dem Strommarkt führt dazu, dass Energieunternehmen außer durch Anpassung der Technik in den Kraftwerken, um den Wirkungsgrad zu erhöhen – z.B. Kohlemühlen, Frischlüfter, GuD-Anlagen –, auch dazu übergehen, vermehrt neben dem Regelbrennstoff Kohle auch Abfälle als Ersatzbrennstoff in den Feuerungsanlagen einzusetzen und zu verbrennen, die billiger als Kohle auf dem Markt gekauft werden können. Teilweise bestehen allerdings dadurch jetzt schon Schwierigkeiten mit der Verwertung der Flugasche als zugelassener Zusatz in Baustoffen.
Regelbrennstoffe werden durch die Nr. 1.2 und Nr. 8.2 des Anhangs der 4. BImSchV [1] – der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – und die Brennstoffe nach § 3 in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen des § 2 der 1. BImSchV [2] – der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – definiert.
Anlagen, in denen andere feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe als die unter Nr. 1.2 und 8.2 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten brennbaren Stoffe verbrannt werden, fallen unter die Nr. 1.3 des Anhangs und unterliegen damit – falls sie fest oder flüssig sind – gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 voll den Vorschriften der 17. BImSchV [3] – der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe – , soweit nicht in § 1 Abs. 3 Ausnahmen aufgeführt sind.
Für die Mitverbrennung von festen oder flüssigen Abfällen in den Feuerungen von Kraftwerksanlagen zum Beispiel gelten z.Z. noch die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der 17. BImSchV. Sie beinhalten die sogenannte Mischwertregelung. Auf die demnächst zu erwartende Novellierung dieser Verordnung sei hingewiesen [Lahl].
Daraus ergibt sich, dass für diese (und andere) Anlagen, die eigentlich einem anderen Zweck als der energetischen Verwertung oder thermischen Beseitigung von Abfällen dienen, für den Teil des Abgasstromes, der bei der Verbrennung der Abfälle entsteht, die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV anzuwenden sind, d.h. es gelten u.a. die Regelungen
der §§ 4 Abs. 6 (Kohlenmonoxid CO)
5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 (Gesamtstaub, Gesamt-C, NOx, SO2, HF, HCl, Hg)
5 Abs. 1 Nr. 3 (Schwermetalle und Spurenelemente)
5 Abs. 1 Nr. 4 (Dioxine und Furane).
Diese Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV beziehen sich auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 11 % im Abgas
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| Quelle: | Ersatzbrennstoffe 2 (2002) (Juni 2002) | |
| Seiten: | 14 | |
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| Autor: | Dipl.-Phys., Dipl.-Ing. Klaus P. Tillmann | |
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