Mit der stufenweisen Einführung des Verbots für den landwirtschaftlichen Austrag von Klärschlamm aus kommunalen
Abwasserreinigungsanlagen (ARA) gemäss Entscheid des Bundesrates vom 1. Mai 2003 (vgl. Stoffverordnung)
entfällt diese Verwertungsmöglichkeit gesamtschweizerisch und damit ein bedeutender Entsorgungsweg. Als einzige
Option verbleiben aus heutiger Sicht ausschliesslich die thermischen Entsorgungswege.
Bis zum Jahre 2006 sind ARABetreiber angehalten, sich die entsprechenden Verbrennungskapazitäten zu sichern. Dafür stehen ihnen sowohl eine separate Schlammverbrennung als auch die Mitverbrennung in Verbrennungsanlagen oder in Zementwerken gemäss Art. 11 der Technischen Verordnung über Abfälle zur Verfügung. Aufgrund der angemessenen Übergangsfrist und der günstigen Voraussetzung betr. der Mengen- und thermischen Kapazitätserhebung ist es den Betreibern von ARA in der Schweiz bis Ende 2006 zumutbar, die thermische Behandlung der Klärschlämme zu sichern.
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Quelle: | 4. Potsdamer Fachtagung 22.-23. Februar 2007 (Mai 2007) | |
Seiten: | 13 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Dr. Hans Peter Tobler | |
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