Düngemittelrechtliche Grundlagen für die Zulassung von Sekundärrohstoffdüngern

In den letzten Jahren haben neue rechtliche Vorgaben für die landbauliche Abfallverwertung und die deutlichere Forderung des geänderten Abfallrechtes zur vorrangigen Verwertung von Abfällen auch zu einer neuen Intensität der öffentlichen und fachlichen Diskussion um diese Abfallverwertung im Rahmen der Düngung geführt.

Mit diesen im Rahmen landbaulicher Abfallverwertung diskutierten Abfällen sollen allerdings i. d. R. Lebensmittel produziert werden, diese wiederum meist auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die als Produktionsfaktor Boden das wesentliche, oft auch das einzige, Produktionsmittel für den landwirtschaftlichen Betrieb darstellen und die es folglich besonders sorgfältig zu schützen gilt.

Ein notwendiger und wirksamer Schutzmechanismus bei der Verwertung von Abfällen wäre daher bereits eine eng geführte Kreislaufwirtschaft. Dies bedeutet dann allerdings die Rückführung von Reststoffen vorzugsweise in das System – in der Landwirtschaft oft den Ort – ihres Entstehens. Nur eine solche lokale Wiederverwertung vermindert dann trotz der Zufuhr von Nährstoffen die gleichzeitige Akkumulation ehemals flächenfremder Schadstoffe.
Einer solchen Verwertung entspricht die seit Jahrhunderten geübte Praxis in der Landwirtschaft beim Einsatz ihrer Wirtschaftsdünger und ist insoweit weder neu noch besonders spektakulär.

An diesem Ideal lässt sich die derzeit so forciert betriebene verstärkte landwirtschaftliche Verwertung von Reststoffen auch aus außerlandwirtschaftlichen Quellen nicht messen. Hier werden Nährstoffe und eben auch Schadstoffe mit den verwerteten Abfällen auch von nichtlandwirtschaftlichen Flächen und der  industriellen Produktion Deutschlands sowie aus Futter- und Nahrungsmittelimporten aus aller Welt auf nur einer Teilfläche – häufig der landwirtschaftlich genutzten Fläche – aufgebracht und damit auch aufkonzentriert. 
Für diese verstärkte Verwertung von Abfällen wurden daher bestehende Rechtsvorschriften angepasst und neue Vorgaben im Abfallrecht und Düngemittelrecht geschaffen. Je nach Abfallart unterliegen Abfälle auch anderen Beseitigungsvorschriften, wie zum Beispiel dem Tierkörperbeseitigungsgesetz.
Im Rahmen der Abfallverwertung können die Vorgaben des Düngemittelrechtes nur im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Vorschriften erläutert und hinsichtlich ihrer Auswirkungen gewertet werden. In meinem Vortrag wird gehe ich deshalb vorab auch auf einschlägige abfallrechtliche Vorgaben ein und verweise immer wieder auf Verknüpfungen zwischen Abfallrecht und Düngemittelrecht.
 



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Verantwortungsbewusste Klärschlammverwertung (2001) (Juni 2001)
Seiten: 8
Autor: Oberamtsrat Georg Embert

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