Die Genehmigung einer Müllverbrennungsanlage nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Anlagen zur thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a sind nach der Z 2 lit c des Anhangs 1 zum UVP-Gesetz, BGBl 697/1993 idgF, UVP-pflichtig; die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren kommen nicht zur Anwendung, da es sich um ein Projekt der Spalte 1 des Anhangs 1 handelt, d.h. es ist eine volle Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

In Umsetzung der so genannten Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG, die insbesondere die Zulassung von Umweltorganisationen als Partei erfordert, steht derzeit ein Ministerialentwurf einer Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz- Novelle 2004 in Begutachtung, der einige bedeutsame Änderungen mit sich bringen wird:
• In einer Neufassung des § 2 Abs. 3 wird klargestellt, dass die UVP-Behörden grundsätzlich nicht zur Erteilung von Zwangsrechten berufen sind.
• In den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Zustimmungserklärungen und Nachweise über die Verfügungsberechtigung müssen nicht mit den Einreichunterlagen vorgelegt werden, wenn nach der Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
• Das Genehmigungserfordernis der Zustimmung Dritter entfällt, wenn in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
• Die Kundmachung hat u.a. ergänzend die Angabe zu enthalten, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist. Weiters ist das Vorhaben im Internet kundzumachen.
• In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens festgesetzt werden. Die Verlängerungsmöglichkeiten dieser Fristen werden geregelt.


• Der Entwurf sieht erweiterte Möglichkeiten der nachträglichen Genehmigung von geänderten Vorhaben vor. Es können nicht nur unwesentliche Abweichungen, sondern auch darüber hinausgehende Änderungen genehmigt werden, solange die Identität des Projektes gewahrt bleibt.

 



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Abfallwirtschaft für Wien (2004) (Dezember 2004)
Seiten: 10
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Dr. Christian Onz

Artikel weiterleiten Artikel kostenfrei anzeigen Artikel kommentieren


Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Neues aus der Rechtsprechung
© Rhombos Verlag (9/2008)
Bundesverwaltungsgericht zur Alternativenprüfung und Drittschutz von Grenz- und Kontrollwerten / EuGH zur Auslegung der AbfRRL

Hoffen auf Wunder bei der Altfahrzeugentsorgung?
© Rhombos Verlag (2/2005)
Deponien als Ultima ratio der Entsorgung von Automüll aus Demontage- und Shredderanlagen haben in Deutschland ab Mitte dieses Jahres ausgedient. Schon ein Jahr später kann die Automobilindustrie dann zeigen, ob die Kreislaufwirtschaft mehr ist, als eine unverbindliche Idee in einem Gesetzestext. Dann kommt es erstmals zum Schwur im Hinblick auf die dann zu erfüllende stoffliche und energetische Verwertungsquote von Altfahrzeugen in der europäischen Altfahrzeug-Richtlinie. Zusätzlich sollen noch die hohen Verwertungs- und Recyclingquoten für Elektronikschrott eingehalten werden. Bei Altfahrzeugen greift dann die Produktverantwortung der Hersteller und Importeure doppelt.

Up-Swing – eine Kombination von Abfallverbrennung und Kraftwerk
© Veranstaltergemeinschaft Bilitewski-Faulstich-Urban (3/2003)
Es ist offensichtlich, dass in zwei Jahren bei weitem nicht genügend Verbrennungskapazität zur Verfügung stehen wird, um den dann greifenden gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. So wird seit einiger Zeit die Herstellung von Sekundärbrennstoff aus Abfällen und dessen Verbrennung in anderen thermischen Prozessen wie Kraftwerken, Zementwerken oder Hochöfen als wesentlicher Beitrag zur Problemlösung propagiert.

Kostenseitiger Vergleich verschiedener Entsorgungsoptionen mit thermischer Behandlung und Verwertung
© Veranstaltergemeinschaft Bilitewski-Faulstich-Urban (2/2002)
Verschiedene Entsorgungspflichtige Körperschaften stehen vor dem Problem, für die gesetzlich geforderte Behandlung von Abfällen zur Beseitigung ab dem 01.06.2005 nicht über ausreichende Anlagenkapazitäten zu verfügen. Ein Beispiel hierfür ist das Land Berlin, dem allein für die Behandlung von Hausmüll zur Beseitigung eine Anlagenkapazität für ca. 400.000 Mg/a fehlt.

Optimierungspotenziale im Bereich Feuerung und Kessel bei Anlagen zur thermischen Abfallverwertung
© Veranstaltergemeinschaft Bilitewski-Faulstich-Urban (2/2002)
1993 wurde die Technische Anleitung (TA) Siedlungsabfall verabschiedet. Auf Drängen der Länder und Kommunen hat die damalige Bundesregierung mit dieser Verwaltungsvorschrift anspruchsvolle, bundeseinheitliche Anforderungen insbesondere an die Vorbehandlung und Ablagerung von Siedlungsabfällen gestellt. Spätestens ab dem Jahr 2005 sollen nur noch reaktionsträge, weitestgehend inerte Abfälle abgelagert werden, von denen auf Deponien keine Umweltgefährdungen in Form von schadstoffbelastetem Sickerwasser und klimaschädigendem Deponiegas ausgehen.

Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?

Der ASK Wissenspool
 
Mit Klick auf die jüngste Ausgabe des Content -Partners zeigt sich das gesamte Angebot des Partners
 

Selbst Partner werden?
 
Dann interessiert Sie sicher das ASK win - win Prinzip:
 
ASK stellt kostenlos die Abwicklungs- und Marketingplattform - die Partner stellen den Content.
 
Umsätze werden im Verhältnis 30 zu 70 (70% für den Content Partner) geteilt.
 

Neu in ASK? Dann gleich registrieren und Vorteile nutzen...