Ende der Abfalleigenschaft – Aufwand und Nutzen einer Anerkennung am Beispiel von Fe-, Stahl- und Al-Schrotten und Ausblick auf Glas, Papier, Kupfer, Kunststoffe –

Mit der Einführung der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) 2008 verbanden sich viele Hoffnungen, dass die teilweise restriktive Einstufung von Abfällen innerhalb des Wirtschaftskreislaufes gelockert werden könnte.

Einmal als Abfälle deklarierte Stoffe konnten bis dahin selbst nach Behandlung und Erreichung von Produktspezifikationen nur schwer wieder als Produkt in den Wirtschaftskreislauf rückgeführt werden. Der Artikel 6 Absatz 2 der AbfRRL gab Anlass zur Hoffnung, dass nun die Möglichkeit eröffnet würde, dass bestimmte Abfälle wieder Produktstatus erlangen könnten. Dies entspricht vom Prinzip her den Grundsätzen der Recycling- und Kreislaufwirtschaft und stellt damit einen unter dem Aspekt der Ressourcenschonung begrüßenswerten Ansatz dar.

Die rechtliche Umsetzung zur Festlegung von Kriterien, wann bestimmte Abfallfraktionen nicht mehr als Abfall anzusehen sind, erfolgt durch EU-Verordnungen. Im Gegensatz zu Richtlinien sind diese direkt anwendbares Recht und müssen nicht, wie etwa die Abfallrahmenrichtlinie, mittels nationaler Gesetzgebung umgesetzt werden.

In der Folge wurden auf der Grundlage der durch das gemeinsame Forschungsinstitut (JRC) der EU in Sevilla ausgearbeiteten Methodologie im Ausschuss zur Anpassung des Abfallrechts an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Technical Adaptation Committee – TAC, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Kommission zusammensetzt) entsprechende Regeln ausgearbeitet, in der die Abfallende-Eigenschaften für bestimmte Stoffgruppen definiert wurden.



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Recycling und Rohstoffe 6 (2013) (Juni 2013)
Seiten: 9
Autor: Dr. Steffen Wehrens

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