Stichhaltige Gründe

Eine Erfassung von „Biokunststoffen“ über die Biotonne ist aus Sicht
der Abfallwirtschaft abzulehnen

Die Verpackungsverordnung privilegiert in besonderer Weise Verpackungen aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW, "Biokunststoffe"), die aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden. Sie verlangt außerdem, daß ein möglichst hoher Anteil dieser Verpackungen, das heißt ab Juli 2002 mindestens 60 Prozent, einer Kompostierung zuzuführen ist. Über die Bioabfallverordnung wird diesen Abfällen der Weg in die Kompostierungsanlagen geöffnet. Als Problem bei einer Erfassung, aber auch bei der Fremdstoffauslese in den Kompostierungsanlagen erweist sich, daß bioabbaubare Kunststoffe von herkömmlichen Kunststoffen optisch kaum oder nicht zu unterscheiden sind. Bei einer Erfassung über die Biotonne würden deshalb Begleitverunreinigungen mit normalen Kunststoffen und Verbundstoffen erheblich zunehmen. Bei Komposten, die in der Landwirtschaft verwertet werden, kann die Rottedauer in der Regel verkürzt werden. Dies ist bei Komposten, die biologisch abbaubare Kunststoffe enthalten, nicht mehr möglich, da deren Abbau längere Rottezeiten benötigt. Hinzu kommt, daß insbesondere Verpackungsmaterialien und Einweggeschirr aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW) der Wegwerfmentalität Vorschub leisten und den Zielen der Abfallvermeidung entgegenstehen. Die Kompostierung dieser Abfälle erfüllt weder die Kriterien des KrW-/AbfG für die umweltverträglichere Entsorgungsart noch das dort genannte Ziel einer hochwertigen Verwertung.



Copyright: © Rhombos Verlag
Quelle: 01/2000 - Bauabfälle (Februar 2000)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Dr.-Ing. Heinz-Ulrich Bertram
Dr. Barbara Zeschmar-Lahl

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