Bereits vor der Einführung des „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ (KrW- /AbfG) vom 27.09.1994 galten im Kontext des „Abfallgesetzes“ vom 27.08.1986 die „Altölverordnung“ (AltölV) vom 27.10.1987 und die Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoff“ (GetrVerpV) vom 20.12.1988. Beide Verordnungen regelten Rücknahmeverpflichtungen für Verkaufsstellen (Vertreiber) bzw. Hersteller/Abfüller.
Die so verstandene produktbezogene Verantwortung (im deutschen Rechtsbegriff: „Produktverantwortung“, im englischsprachigen „producers responsibility“) fand ihren endgültigen Niederschlag im Sinne rechtlicher Umsetzung des Verursacherprinzips im dritten Teil des KrW-/AbfG, §§ 22 bis 26. Heute existieren einige Rechtsnormen über Produktanforderungen, die sich direkt aus der Ermächtigung der §§ 23 und 24 KrW-/AbfG herleiten (VerpackV, AltölV, AltfahrzeugV). Sie regeln die Pflichten zur Rücknahme und Verwertung der end-oflife- Produkte. Gleichzeitig gaben auch entsprechende europäische Richtlinien Anlass für nationale Regelungen (BattG, ElektroG) /1/. Zum Teil übernehmen die so entstandenen Gesetze und Verordnungen pauschal die im KrW-/AbfG genannten allgemeinen abfallwirtschaftlichen Ziele und Hierarchien ohne diese im jeweiligen Produktfall zu spezifizieren. Dies führt immer wieder zu widersprüchlichen Auslegungen der Intention des Gesetzgebers. Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Formen und Rechtsbezüge der Regelungen zur Produktverantwortung.
| Copyright: | © TU Dresden - Institut für Abfall- und Kreislaufwirtschaft | |
| Quelle: | 20 Jahre Abfallwirtschaft, Herstellerverantwortung, Produktpolitik (September 2011) | |
| Seiten: | 22 | |
| Autor: | Dr. Hans-Bernhard Rhein | |
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Jahr 1998 die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer unter der Geltung des damaligen Rechtsregimes als unzulässig angesehen. Nunmehr hat das BVerfG die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer durch die Stadt Tübingen unter der Geltung des inzwischen geänderten Rechtsregimes mit Beschluss vom 27.11.2024 für zulässig erklärt und diese Entscheidung am 22.1.2025 veröffentlicht.
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