Nach § 11 KrWG müssen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihre Abfallwirtschaftskonzepte im Hinblick auf die Optimierung oder Einführung einer getrennten, flächendeckenden Sammlung von Bio- und Grünabfällen und deren Verwertung ab 2015 überprüfen.
Gemäß § 11 Abs. 1 KrWG sind Bioabfälle, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 Abs. 1 erforderlich ist, spätestens ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln, wenn sie einer Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 unterliegen. Die Getrennterfassung von Bioabfällen rückt damit in weitaus stärkerem Maße als im bisherigen KrW-/AbfG in den Fokus.
Dabei ist zunächst die grundsätzliche Pflicht zur Verwertung von Abfällen i. S. v. § 7 Abs. 2 KrWG in den Blick zu nehmen.
Der Zweck der getrennten Sammlung und die damit verbundene Möglichkeit der gesonderten Verwertung von Bioabfällen bilden also den Ansatzpunkt für die Prüfung. In erster Linie kommt es an dieser Stelle auf eine „Lebenszyklusbetrachtung" i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KrWG an, bei dem die zu erwartenden Emissionen, das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie die Anreicherung von Schadstoffen zu berücksichtigen sind.
| Copyright: | © TU Dresden - Institut für Abfall- und Kreislaufwirtschaft | |
| Quelle: | 9. Biogastagung: Anaerobe Biologische Abfallbehandlung (September 2013) | |
| Seiten: | 10 | |
| Autor: | RA in Caroline von Bechtolsheim | |
| Die Bibliothek und die Kaufoptionen sind umgezogen zu https://library.wasteculture.com Bereits erworbene Artikel können weiterhin über myASK abgerufen werden. | ||
Grünguterfassung und Verwertung von holzigem Grüngut im Heizwerk des Landkreises Nordhausen
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Im Landkreis Nordhausen wurde ein innovatives Konzept zur energetischen Verwertung von holzigen Grüngutanteilen etabliert. Im April 2021 wurde ein Biomasseheizwerk errichtet, das den holzigen Teil des Grünguts als Brennstoff nutzt, um Wärme für verschiedene kommunale Gebäude zu erzeugen.
Grüngut – Multitalent mit sehr hohen ungenutzten Potenzialen
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Die getrennte Erfassung von Grüngut ist ein zentraler Baustein der deutschen Kreislaufwirtschaft und seit 2015 für alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) rechtlich verpflichtend.
Europäische Rechtsvorgaben und Auswirkungen auf die Bioabfallwirtschaft in Deutschland
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Bioabfälle machen 34 % der Siedlungsabfälle aus und bilden damit die größte Abfallfraktion im Siedlungsabfall in der EU. Rund 40 Millionen Tonnen Bioabfälle werden jährlich in der EU getrennt gesammelt und in ca. 4.500 Kompostierungs- und Vergärungsanlagen behandelt.
Stand der Novelle der Bioabfallverordnung – Konsequenzen für die Bioabfallwirtschaft
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (10/2021)
Die Bemühungen, vorhandene Rohstoffressourcen effizienter zu nutzen und sekundäre Rohstoffquellen zu erschließen, lassen auch die Bioabfälle stärker in das Blickfeld abfallwirtschaftlicher Aktivitäten rücken. Deutschland hat bei der Getrenntsammlung und der stofflichen Verwertung der Bioabfälle, auch im internationalen Vergleich, bereits ein gutes Niveau erreicht.
Umsetzung der Vorgaben des KrWG – Wie kann die hochwertige Verwertung realisiert werden in Sachsen?
© TU Dresden - Institut für Abfall- und Kreislaufwirtschaft (9/2015)
Im Freistaat Sachsen wird die Umsetzung von § 11 KrWG zu den bedeutendsten Änderungen der Abfallmengenströme nach der Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung im Jahr 2005 führen. Im Unterschied zur Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung werden diese Änderungen der Mengenströme in Sachsen aber längere Zeiträume benötigen. Das liegt vor allem daran, dass die von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern (örE) neu einzuführenden Maßnahmen dabei von den vorhandenen unterschiedlichen abfallwirtschaftlichen Strukturen ausgehen müssen, der Erfolg dieser Maßnahmen ohne die aktive Mitwirkung der Bürger nicht möglich ist und diese Mitwirkung der Bürger ordnungsrechtlich auch nicht erzwungen werden kann.
