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Das Biozidrecht wird von Behörden und Wettbewerbshütern im Vergleich zu anderen Produktbereichen bisher eher stiefmütterlich behandelt. Dennoch häufen sich auch hier die Auseinandersetzungen und jedem beteiligten Rechtsanwender wird schnell klar, dass er es mit einer unausgegorenen Materie zu tun hat, die eine Fülle an Rechtsfragen mit sich bringt. Ein Graubereich stellt insbesondere die sog. In-situ-Herstellung von Biozid-Produkten dar. Gemeint ist damit, dass derjenige, der ein Biozid-Produkt zu eigenen Zwecken an- und verwendet, es auch selbst herstellt, beispielsweise mit einer dafür vorgesehenen Produktionseinheit. Welche Fragen die In-situ-Herstellung aufwirft und welche Lösungsansätze bestehen, zeigt der nachfolgende Beitrag.
Im Ergebnis unterliegt nach Ansicht des Verfassers nur das Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes der Zulassung nach der Biozid-Richtlinie bzw. dem Chemikaliengesetz. Ein zur Eigenverwendung hergestelltes Biozid-Produkt muss daher nicht zugelassen sein, es sei denn, in der Eigenverwendung könnte eine Abgabe als Wechsel der Verfügungsgewalt gesehen werden. Diese Wertung scheidet jedenfalls dann aus, wenn das Biozid-Produkt nach der Verwendung im Betrieb verbleibt bzw. durch die Anwendung vernichtet wird. Soweit ersichtlich sind bisher keine Gerichtsentscheidungen zum Anwendungsbereich der biozidrechtlichen Regelungen bei der In-situ-Herstellung ergangen. Zu beachten ist, dass letztlich nur der Europäische Gerichtshof eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidung zu dieser Problematik treffen könnte, da es hier um die Auslegung von europäischem Recht in Form der Biozid-Richtlinie geht. Ein deutsches Gericht müsste daher im Streitfall das Verfahren aussetzen und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen. Möglicherweise befasst sich noch die Europäische Kommission im Rahmen der geplanten Revision der Biozid-Richtlinie mit der in-situ-Problematik. Dies bleibt abzuwarten.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | StoffR 06/2008 (Januar 2009) | |
| Seiten: | 5 | |
| Autor: | Dr. Florian Meyer | |
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