DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE DES EINSATZES VON BIOKOHLE IN BÖDEN

Das Düngemittelrecht stellt die letzte "filternde Einheit" vor dem Boden dar. Neben der Ernährung von Nutzpflanzen sind die Bodenfruchtbarkeit und die Vorsorge im Hinblick auf die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt wesentliche Ziele des Düngemittelrechts. Stoffe, die mit der Zweckbestimmung als Düngemittel, Bodenhilfsstoff oder Kultursubstrat in den Verkehr gebracht und angewandt werden sollen, müssen zugelassen sein. Die Zulassung kann auf EU-Ebene oder nach nationalem Recht erfolgen.

 Nach dem derzeit geltenden nationalen Recht in Gestalt der Düngemittelverordnung sind aus der Stoffgruppe „Kohlen“ die Braunkohle und die Holzkohle als Ausgangsstoff für Kultursubstrate zugelassen. Soweit „Biokohle“ als Holzkohle aus chemisch unbehandeltem Holz anzusprechen ist und die weiteren Anforderungen an die stoffliche Unbedenklichkeit nach der Düngemittelverordnung eingehalten werden, ist ein Inverkehrbringen und eine Anwendung grundsätzlich zulässig.
 
1 EINFÜHRUNG
Düngemittelrechtliche Vorschriften wurden bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts erlassen. Dies geschah in der Zeit der Industrialisierung, in der die Bevölkerung vom Land weg zu den Industrieanlagen und in die Städte zog und immer weniger Menschen auf dem Land immer mehr Menschen in der Stadt ernähren sollten. Es war auch die Zeit der Einführung von mineralischen Düngemitteln, die unabhängig von der Landbewirtschaftung hergestellt wurden. Hauptgrund für die Einführung gesetzlicher Vorgaben für den Verkehr mit Düngemitteln war der Schutz vor Täuschung, also der Verbraucherschutz. Dieser Beweggrund hat bis heute Bestand; im Laufe der Zeit, hier insbesondere in der jüngeren Vergangenheit, ist der Schutz der Umwelt stärker in den Vordergrund getreten.



Copyright: © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement
Quelle: 72. Symposium 2011 (Oktober 2011)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Hans-Walter Schneichel

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