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Am 21.4.2004 erließ die Europäische Union die so genannte Umwelthaftungsrichtlinie (UH-RL), um auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen. Den Mitgliedstaaten der EU wurde aufgegeben, die Vorgaben der UH-RL bis spätestens zum 30.4.2007 in das nationale Recht umzusetzen.
Das USchadG hat Unternehmen und damit auch Versicherer vor eine große Herausforderung gestellt. Unglaubliche Schadensszenarien, insbesondere auch an eigenen Böden und Gewässern sowie am Grundwasser sind auch zukünftig möglich, nur mit völlig neuen Folgen. Der verantwortungsbewusste Unternehmer sollte sich daher, um sich nicht existenzbedrohenden Schadensersatzforderungen auszusetzen, nunmehr auch Gedanken um die Natur, die Möglichkeiten zur Vermeidung von Schäden an dieser sowie um einen entsprechenden Versicherungsschutz machen. Die Haftung nach dem USchadG wird ernst genommen. Erste Erfahrungen seit In-Kraft-Treten des USchadG zeigen daher auch, dass der Versicherungsschutz der Umweltschadensversicherung im Standardprogramm der Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherungen dauerhaft einen festen Platz einnehmen wird.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | EurUP 02/2009 (Mai 2009) | |
Seiten: | 5 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Alois Lattwein Sonja Biorac | |
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Ist Harmonisierung immer wirkungsvoll? – Der Erlass der EG-Umwelthaftungsrichtlinie
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Mit der EG-Umwelthaftungsrichtlinie (im Folgenden: Richtlinie oder UH-RL) zielt die Europäische Gemeinschaft darauf ab, einen Rahmen für die Umwelthaftung basierend auf dem Verursacherprinzip zu schaffen, um dadurch Umweltschäden zu vermeiden und zu sanieren. Die Richtlinie erfasst hierbei Schädigungen der Schutzgüter Wasser, Boden und der biologischen Vielfalt. Die Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie bis April 2007 in nationales Recht umzusetzen.
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Am 6.9.2012 trafen sich rd. 230 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
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Wasser- und bodenschutzrechtliche Anforderungen an die Verfüllung von Abgrabungen nach dem Tongrubenurteil II
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Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern benötigen Flächen, die im Regelfall Nutzungen zugeführt sind. Vorausschauendes Flächenmanagement sowie Kooperation und partizipatives Vorgehen sind hier notwendig, um die Belange der Grundstückseigentümer aufgreifen zu können und die benötigten Flächen verfügbar zu machen. Am Beispiel vom Vorpommern wird dieses prospektive und stategische Flächenmanagement vorgestellt.
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